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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 623/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 623/06
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass die Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon in vier
Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen
in kinderpornographischer Absicht und in zehn Fällen durch ge-
meinschaftliche Begehung.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-
gründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-
bestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung -
nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes
zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2
StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil die
Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-
füllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unbe-
rührt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im
Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Angeklagte beschwe-
renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
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