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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 623/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 623/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-

sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass die Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon in vier

Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen

in kinderpornographischer Absicht und in zehn Fällen durch ge-

meinschaftliche Begehung.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-

gründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-

bestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung -

nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes

zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2

StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil die

Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-

füllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unbe-

rührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im

Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Angeklagte beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Nack Wahl Boetticher

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