BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 623/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 623/06
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in 12 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei
Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen
in kinderpornographischer Absicht, in 11 Fällen im Wiederholungs-
fall, in zehn Fällen durch gemeinschaftliche Begehung und in fünf
Fällen durch Vollzug des Beischlafs oder Vornahme ähnlicher mit
dem Eindringen in den Körper verbundener Handlungen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-
gründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-
bestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung -
nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes
zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2
StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der
Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-
füllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unbe-
rührt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im
Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-
renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
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