Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 623/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 623/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in 12 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei

Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen

in kinderpornographischer Absicht, in 11 Fällen im Wiederholungs-

fall, in zehn Fällen durch gemeinschaftliche Begehung und in fünf

Fällen durch Vollzug des Beischlafs oder Vornahme ähnlicher mit

dem Eindringen in den Körper verbundener Handlungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-

gründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-

bestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung -

nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes

zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2

StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der

Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-

füllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unbe-

rührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im

Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf