BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 3/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 3/06
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung
am 5. Februar 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 9. Dezember
2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 15. August 1961 zur Rechtsanwaltschaft und
als Rechtsanwalt bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom
11. Mai 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensver-
falls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Rüge des Antragstellers, er sei durch das Verfahren vor dem An-
waltsgerichtshof in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden,
vermag der sofortigen Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhel-
fen, weil der Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren als Tatsachenin-
stanz in eigener Verantwortung ermittelt. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vor-
instanz kommt es damit grundsätzlich nicht mehr an; durch die Anhörung des
Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des recht-
lichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senatsbe-
schluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II). Im Übrigen beanstan-
det der Antragsteller zu Unrecht, dass der Anwaltsgerichtshof ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat. Sowohl der Antragsteller als auch die Antrags-
gegnerin hatten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-
füllt.
a) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-
ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-
men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-
teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss
vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss
vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Derartige
Beweisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen,
waren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelten Vermu-
tungstatbeständen - bei Erlass der Widerrufsverfügung gegeben.
Nach der Mitteilung des Finanzamts N. vom 6. April 2005 beliefen
sich die vollstreckbaren Steuerrückstände des Antragstellers zum damaligen
Zeitpunkt auf 127.630,59 €. Diese Mitteilung der Finanzverwaltung durfte ent-
gegen der Auffassung des Antragstellers von der Antragsgegnerin und vom
Anwaltsgerichtshof verwertet werden; sie verstieß nicht gegen § 30 Abs. 1 AO,
sondern war von der Übermittlungsbefugnis nach § 36 a Abs. 3 BRAO gedeckt
(vgl. auch § 10 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StBerG i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG).
Der Antragsteller hat die Höhe seiner Steuerschulden bereits in seinem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen zugestanden. Dies ergibt
sich aus seinen beigefügten Schreiben an das Finanzamt N. -Süd vom
19. April und 23. Mai 2005. Im Schreiben vom 19. April 2005 räumte der An-
tragsteller seine "derzeitige wirtschaftliche Unbeweglichkeit" ein. Er legte dar,
dass ihm eine Bezahlung der Steuerschulden zur Zeit nur mit der Hilfe von Fa-
milienangehörigen möglich sein werde, allerdings nur dann, wenn sichergestellt
sei, dass das Finanzamt gegen Zahlung der Steuerrückstände von etwa
65.000,--€ bereit sei, auf die darüber hinaus geltend gemachten Säumniszu-
schläge und Verzugszinsen (in Höhe von mehr als 60.000,--€) zu verzichten.
Dazu war das Finanzamt nicht bereit. Im Beschwerdeverfahren gesteht der An-
tragsteller die Berechtigung der vom Finanzamt geltend gemachten Steuerrück-
stände ausdrücklich zu.
Wegen dieser Steuerrückstände betrieb die Finanzverwaltung in dem für
den Widerruf maßgeblichen Zeitraum die Vollstreckung gegen den Antragstel-
ler. Bereits am 9. Januar 2002 waren die Konten des Antragstellers bei der B.
Volksbank eG gepfändet worden; am 18. Januar 2005 hat das Finanzamt
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter dem Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs zwar dahin eingeschränkt, dass die Bank ermächtigt wird, fällige und
fällig werdende Beträge an den Antragsteller auszuzahlen. Dies bedeutete je-
doch keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Am 17. Januar 2005 war in
der Wohnung und am 18. Januar 2005 in der Kanzlei des Antragstellers frucht-
los gepfändet worden, weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren nach der Mit-
teilung des Finanzamts vom 6. April 2005 anhängig.
Aufgrund der wegen der Steuerrückstände bereits betriebenen Vollstre-
ckung und der jederzeit möglichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die der
Antragsteller zur damaligen Zeit aus eigener Kraft nicht abzuwenden vermoch-
te, sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon aus-
gegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-
verfügung in Vermögensverfall befand. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob
und in welcher Höhe darüber hinaus die Forderung der D. Bank gegen
den Antragsteller besteht, die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin
mit 211.900,99 € angesetzt ist, deren Berechtigung aber vom Antragsteller
bestritten wird und die Gegenstand noch nicht abgeschlossener Rechtsstreitig-
keiten vor dem Landgericht B. ist (4 O /03 und 10a O /05).
Der Antragsteller bringt in seiner sofortigen Beschwerde nichts Durch-
greifendes dagegen vor, dass er sich bei Erlass der Widerrufsverfügung in
Vermögensverfall befand. Soweit er auf vorhandene Vermögenswerte verweist
und insbesondere geltend macht, dass ihm in dem Rechtsstreit gegen den Ar-
chitekten K. im zweiten Rechtszug durch insoweit rechtskräftiges Urteil
des Oberlandesgerichts B. vom 30. November 2005 eine Forderung
von 148.274,65 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 21. April 1999 zugespro-
chen worden ist, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller hierüber zum
Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er mit diesem Vermögenswert eben-
so wie mit seinem hochbelasteten Immobiliarvermögen nicht in der Lage war,
die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der
Finanzverwaltung abzuwenden.
b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-
det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-
gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03,
NJW 2005, 511 unter II 2 a). Die Senatsrechtsprechung, nach welcher der
Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indi-
ziert, verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen sein
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise
verneint werden könnte (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO,
unter II 2 c), sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der An-
tragsteller gesonderte Fremdgeldkonten führt, reicht nicht aus, um eine Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden zuverlässig auszuschließen. Es wer-
den nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge auf Konten überwiesen,
sondern kommt immer wieder vor, dass Zahlungen auch in bar erfolgen. Bei
diesen Zahlungen hängt es allein vom Willen des Antragstellers ab, ob er die
erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht; kontrollierbar ist
der Umgang mit solchen Zahlungen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März
1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b). Der Umstand, dass
es insoweit bislang zu keinen Beschwerden von Mandanten des Antragstellers
gekommen ist, rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-
dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-
rufsverfügung wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen
(BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des Wi-
derrufsgrundes liegen jedoch nicht vor.
Die den Widerruf rechtfertigenden Steuerrückstände des Antragstellers
sind nach wie vor nicht getilgt und belaufen sich mittlerweile gemäß der aktuel-
len Mitteilung des Finanzamts N. vom 22. August 2006 auf 138.855,45 €
(einschließlich Säumniszuschlägen). Dem vom Antragsteller weiterhin ange-
strebten Teilerlass im Rahmen eines Vergleichs hat das Finanzamt nach wie
vor nicht zugestimmt. Inwiefern die Forderungen des Finanzamts durch nach-
rangige Grundpfandrechte gesichert sein sollen, hat der Antragsteller nicht sub-
stantiiert dargelegt. Die ihm nunmehr in Höhe von 148.274,65 € nebst Zinsen
zugesprochene Forderung gegen den Architekten K. steht zur Tilgung
der Steuerrückstände schon deshalb nicht zur Verfügung, weil diese Forderung
in Höhe von 150.141,53 € bereits zur Tilgung bestehender Forderungen der
D. Bank an diese abgetreten worden ist. Der Umstand, dass das Fi-
nanzamt mit Schreiben vom 18. November 2006 die B. Volksbank unter
dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs weiterhin ermächtigt hat, fällige und fällig
werdende Beträge auf den gepfändeten Konten des Antragstellers an diesen
auszuzahlen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass hinsichtlich der Steuerrück-
stände des Antragstellers Vollstreckungsmaßnahmen etwa nicht mehr drohten.
Angesichts der nach wie vor nicht bereinigten Situation im Hinblick auf
die weiter angewachsenen Steuerrückstände des Antragstellers kann von ei-
nem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes wegen nachträglicher Konso-
lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch im Beschwerde-
verfahren nicht ausgegangen werden. Der Senat muss aufgrund der gegebe-
nen Umstände vielmehr annehmen, dass der Vermögensverfall des Antragstel-
lers und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
fortbestehen.
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Kappelhoff
Stüer
Martini
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - II AGH 5/05 -