Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 63/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 63/06

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-

ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-

richt B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zuge-

lassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die

Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete

Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent-

scheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat

der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zu-

rückgewiesen.

2

Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan-

waltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-

wiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

4

lers.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar

nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerich-

teten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36

Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die

sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts-

hof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3

BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bun-

desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 – AnwZ(B)

22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-

lassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der An-

waltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn

im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren

nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung be-

stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Beden-

ken.

5

Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat oh-

ne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Otten Frellesen Schaal

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -