BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 63/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/06
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-
ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-
richt B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zuge-
lassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die
Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete
Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat
der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zu-
rückgewiesen.
Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan-
waltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten An-
trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückge-
wiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar
nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerich-
teten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36
Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die
sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts-
hof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3
BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bun-
desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 – AnwZ(B)
22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-
lassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der An-
waltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn
im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren
nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung be-
stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Beden-
ken.
Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat oh-
ne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch Otten Frellesen Schaal
Kappelhoff Stüer Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -