BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 68/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/06
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2007
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-
ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 be-
schlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-
ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-
herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Hirsch Otten Frellesen Schaal
Kappelhoff Martini Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -