Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 68/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 68/06

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2007

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-

ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die

Rechtsanwälte Dr. Martini und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 be-

schlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und

Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen

gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit

Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4

BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-

ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

3

Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,

die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel

aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-

herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Hirsch Otten Frellesen Schaal

Kappelhoff Martini Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -