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BGH Beschluss vom 05.02.2007 – AnwZ (B) 86/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 86/05

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsan-

wälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 5. Februar 2007

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin hat am 25. März 2003 die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Da-

gegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Am 2. November 2006 hat die An-

tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen

Verzichts des Antragstellers auf seine Zulassung widerrufen. Dieser Widerruf ist

bestandskräftig. Der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin hat der An-

tragsteller nicht widersprochen.

II.

2

1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf dieser Zulas-

sung wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil

sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht an-

geschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschl. v. 1. März

1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105).

3

2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach

§ 91a ZPO, § 13a FGG nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entschei-

den (Senatsbeschl. v. 1. März 1993 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die

Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne den Ver-

zicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfolg geblieben wäre.

Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall

geraten, weil gegen ihn wegen Forderungen in Höhe von 1.579.678,12 € Voll-

streckungsmaßnahmen eingeleitet waren und er mit einem Haftbefehl des

Amtsgerichts L. vom 1. März 2002 und der Abgabe einer eidesstattli-

chen Versicherung am 16. September 2002 im Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen war. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für einen Vermögens-

verfall hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

noch im Verfahren vor dem Senat widerlegt. Über sein Vermögen ist vielmehr

am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Greifbare An-

haltspunkte dafür, dass er eine Aufhebung und die Ankündigung einer Rest-

schuldbefreiung würde erreichen können, hat der Antragsteller nicht vorgetra-

gen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 12.08.2005 - II AGH 4/03 -