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BGH Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 312/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 312/05

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im

Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-

nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-

sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 1,6 Mio. €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -