BGH Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 312/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 312/05
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes
überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-
nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-
richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1,6 Mio. €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -