BGH Beschluss vom 06.02.2007 – X ZB 4/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 4/06
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats
(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Patentanmeldung
198 12 570.4-22. Diese ist mit der Bezeichnung "Vorrichtung an Fahrzeugen"
am 21. März 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie
umfasst sieben Patentansprüche. In der Folgezeit, zuletzt mit Datum vom
10. Dezember 1998, reichte der Anmelder zusätzlich von ihm so genannte
"freie" Patentansprüche ein.
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung seines Schriftsatzes vom
10. Dezember 1998:
"Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräfte
verringert und auf die andere Seite geleitet werden,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine an sich bekannte
Versteifung einer Tür oder dgl. sich von oben nach rückwärts unten
erstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt
ist."
Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat das Deutsche Patent- und Marke-
namt die Patentanmeldung aus den Gründen seines Bescheids vom 17. Mai
2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 im Hinblick auf die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1
nicht neu sei. Die vom Anmelder als "freie" Ansprüche bezeichneten Ansprü-
che 1 bis 4 hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Unteransprüche be-
wertet, deren Merkmale für einen Durchschnittsfachmann zur Routine gerech-
net werden müssten.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, weil der Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung darstelle, er sei
nicht neu. Die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibe eine
Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeugs wirkende Un-
fallkräfte mittels einer Querstrebe auf die andere Fahrzeugseite geleitet würden,
wobei eine Versteifung einer Tür sich innerhalb der Tür von oben nach rück-
wärts unten erstrecke und außerdem die Rippe derart in der Tür angeordnet
sei, dass ein neben der Tür sitzender Insasse und damit zwangsläufig auch der
Sitz abgeschirmt werde.
Eine mündliche Verhandlung hat das Bundespatentgericht nicht für
sachdienlich gehalten; der Anmelder hatte keinen Antrag auf Durchführung ei-
ner mündlichen Verhandlung gestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht
habe ihm das rechtliche Gehör beschnitten, indem es umfangreichen entschei-
dungserheblichen Vortrag übergangen habe und indem es nicht, wie es bei der
gegebenen Sachlage zwingend erforderlich gewesen wäre, eine mündliche
Verhandlung angeordnet habe. Auch fehle dem Beschluss zu selbständigen
rechtlichen Gesichtspunkten die erforderliche Begründung.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr geltend gemacht wird,
das Bundespatentgericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt und seine Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen
(§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegründet, da die geltend gemach-
ten Rechtsbeschwerdegründe nicht vorliegen.
1. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer:
Die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte sei vom
Bundespatentgericht nicht beigezogen worden. Aus dieser Akte ergebe sich,
dass er, der Anmelder, in diesem Verfahren zunächst Patentansprüche formu-
liert habe, hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen gegen in Längs-
und Querrichtung wirkende Kräfte, wobei die Quereinwirkung in den damaligen
Patentansprüchen 1, 6 und 7 und Fig. 6, 7 und 8 behandelt worden sei. Der
Prüfer habe eine Trennung der Patentansprüche hinsichtlich der längs- und
querwirkenden Kräfte verlangt. Der seinerzeit für ihn tätige Patentanwalt habe
diesen Anforderungen entsprochen, indem er eine modifizierte Fassung der
Patentansprüche vorgelegt habe und die Fig. 6, 7 und 8 gestrichen habe. So sei
das Patent erteilt und die Patenterteilung am 31. Juli 1997 veröffentlicht wor-
den. Im Anschluss daran sei die vorliegende Patentanmeldung erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es könne nicht angehen, dass das
Patentamt einerseits die Herausnahme des Schutzes der Fahrzeuginsassen vor
in Querrichtung einwirkenden Kräften verlangt habe, dann jedoch die wei-
sungsgemäß gesonderte Anmeldung an der ursprünglichen Anmeldung schei-
tern lasse. Hiermit habe das Bundespatentgericht sich in seiner Entscheidung
auseinandersetzen müssen.
Außerdem habe das Patentamt seine Hinweispflicht verletzt. Diese be-
stehe insbesondere gegenüber ausländischen, der deutschen Sprache nicht
vollständig mächtigen Anmeldern, die ihr Schutzbegehren hinreichend deutlich
konkretisiert hätten. Hätte ihn der Prüfer darauf hingewiesen, dass die Möglich-
keit bestünde, eine Teilungserklärung abzugeben, so hätte er dem Folge geleis-
tet. Auch mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Bundespatentge-
richt in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hätte
sonst die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen
müssen.
Auch habe das Bundespatentgericht selbst auf eine ordnungsgemäße
Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung
sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies
durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen.
Es sei offenkundig gewesen, dass die bestehenden Unklarheiten ihre Ur-
sache in Sprachproblemen gehabt hätten. Das Bundespatentgericht hätte des-
halb eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um die Sach- und
Rechtslage zu klären. Dadurch, dass das Bundespatentgericht dies unterlassen
habe, habe es gegen Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen, da ihm - dem Anmelder -
damit die Möglichkeit genommen worden sei, auf eine sachgerechte und Erfolg
versprechende Behandlung seiner Patentanmeldung hinzuwirken.
Jedenfalls liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG vor. Das Bundespatentgericht habe sich nicht ansatzweise mit der ange-
sprochenen Problematik befasst.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Deutsche Patent- und Marken-
amt habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, verkennt die Rechtsbe-
schwerde den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Danach kann
die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine Versagung des recht-
lichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt.
Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass als Verfahren im
Sinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht
aber das diesem vorangegangene Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt und schon gar nicht ein anderes Verfahren vor dem Patentamt an-
gesehen werden kann (Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001,
139 - Parkkarte).
Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Prüfer - wie
die Rechtsbeschwerde vorträgt - nach seiner Belehrung über die Bedenken ge-
gen die Einheitlichkeit der Patentanmeldung 43 26 668 (§ 34 Abs. 5 PatG) Hin-
weise zum weiteren Vorgehen unterlassen haben soll. Insoweit kann dahinste-
hen, ob ein solches Unterlassen - zumal bei dem seinerzeit anwaltlich vertrete-
nen Anmelder - überhaupt Ersatzansprüche auslösen kann. Auch wenn das zu
bejahen sein sollte, kann ein solcher Ersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein,
das Patentamt als staatliche Behörde zu verpflichten, unter Missachtung der
zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausschließlichkeitsrecht zu er-
teilen. Dies gilt umso mehr, als damit nicht nur ein Recht für den Anmelder be-
gründet worden wäre, sondern zugleich eine entsprechende Beschränkung für
die Allgemeinheit eingetreten wäre, die nach der Rechtslage nicht berechtigt
war. Auch insoweit bestand daher für eine weitere Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren kein Anlass.
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Bundespatentgericht habe sich
mit dem Gang des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im
Einzelnen auseinandersetzen müssen, anderenfalls habe das Bundespatentge-
richt sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, liegt auch ein solcher Verstoß
nicht vor. Das Bundespatentgericht hatte zu beurteilen, ob der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu war. Bei dieser Prü-
fung spielt der Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deutsche Patent
43 26 668 keine Rolle. Wie es zu der Erteilung dieses Patents gekommen ist,
ist für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der hier in Rede stehen-
den Patentanmeldung neu ist, nicht entscheidend.
Das Bundespatentgericht hat auch nicht gegen seine Verpflichtung ver-
stoßen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Wie sich aus der Begründung
des angefochtenen Beschlusses ergibt, habe es einheitlich über den Anspruch-
satz entschieden. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass dieser eine
Einheit bildet, wobei Patentanspruch 1 den Gegenstand definiert, für den ohne
Rücksicht darauf Schutz begehrt wird, ob auch die Merkmale der Unteransprü-
che verwirklicht werden. Dass der Anmelder hat erkennen lassen, er begehre
(hilfsweise) auch Schutz lediglich für den Gegenstand eines Unteranspruchs,
wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Es bestand für das Bundespatentgericht auch keine Veranlassung, eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Voraussetzungen hierfür hat es
rechtsfehlerfrei verneint. Einen entsprechenden Antrag hatte der Beschwerde-
führer nicht gestellt. Sachdienlichkeit hat das Bundespatentgericht ebenfalls zu
Recht verneint, da die Sach- und Rechtslage sich eindeutig aus den Akten er-
gab und ihre Erörterung in mündlicher Verhandlung entbehrlich erscheinen
konnte.
3. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch nicht die erforderliche Be-
gründung. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der Richtigkeits-
kontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern
ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine
Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftli-
chen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche
rechtlichen
oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts
die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesen Gesetzeszweck müssen
sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit
Gründen versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR
2005, 572, 573 - Vertikallibelle).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein Begründungsmangel nicht vor.
Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Bun-
despatentgericht seinen Beschluss mit der mangelnden Neuheit des Gegens-
tands der Patentanmeldung begründet hat. Wie bereits dargelegt, war es dazu
nicht erforderlich, auf den Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deut-
sche Patent 43 26 668 einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich
gehalten.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -