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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZB 23/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 23/06
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das an das Amtsgericht Marl gerichtete Schreiben des Beklagten vom
09. November 2006 ist für die Entscheidung über die Erinnerung
unerheblich, da es sich nicht mit dem Kostenansatz befasst. Das
Schreiben ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Marl nach § 91 a ZPO vom 27. Oktober 2006, der durch
Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. Januar 2007 stattgegeben
wurde.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -
LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -