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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZB 23/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 23/06

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das an das Amtsgericht Marl gerichtete Schreiben des Beklagten vom

09. November 2006 ist für die Entscheidung über die Erinnerung

unerheblich, da es sich nicht mit dem Kostenansatz befasst. Das

Schreiben ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Amtsgerichts Marl nach § 91 a ZPO vom 27. Oktober 2006, der durch

Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. Januar 2007 stattgegeben

wurde.

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -

LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -