BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZR 232/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 232/03
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach
47.902,42 €.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil
es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streit-
werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem-
ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet
sich daher wie
folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999:
5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20%
Feststellungsabschlag = 29.601,04 €.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den
Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 €
verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten.
Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb
nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von
7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han-
delt, ist kein Abschlag vorzunehmen.
Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der
Anschlussrevision von 47.902,42 €.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -