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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – IV ZR 232/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 232/03

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach

47.902,42 €.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil

es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streit-

werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem-

ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet

sich daher wie

folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999:

5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20%

Feststellungsabschlag = 29.601,04 €.

2

Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den

Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 €

verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten.

Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb

nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von

7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch han-

delt, ist kein Abschlag vorzunehmen.

3

Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der

Anschlussrevision von 47.902,42 €.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -