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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – 3 StR 415/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/06
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
14. November 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückge-
wiesen.
Gründe:
1
Durch den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 ist der An-
spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Bei dieser
Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichti-
gendes Vorbringen übergangen.
2
Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2006 ist
dem Verteidiger am 18. Oktober 2006 zugeleitet worden. Eine Erwiderung ist
bis zum Tag der Senatsentscheidung (14. November 2006) nicht eingegangen.
Ein weiteres Zuwarten war nicht veranlasst.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
des § 465 Abs. 1 StPO.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert