BGH Beschluss vom 08.02.2007 – I ZR 182/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 182/04
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Oktober 2006 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt
worden. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die abweichende Rechts-
ansicht des Klägers, nach der die Werbeanzeige der Beklagten und die
darin enthaltene Abbildung des Klägers ausschließlich Werbezwecken
gedient habe. Der Senat hat sich mit dieser Rechtsansicht auseinan-
dergesetzt und begründet, warum die Werbeanzeige (auch) einen mei-
nungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den offensichtlichen Werbe-
zweck nicht verdrängt wird (Tz. 16 des Urteils). Demzufolge hat der Se-
nat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall orientierten
Güter- und Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigt
und im Einzelnen begründet, warum der Kläger im vorliegenden Fall die
Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten Werbeanzeige hin-
nehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). Wegen des unmittelbaren zeitli-
chen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Rücktrittserklä-
rung des Klägers und der Veröffentlichung der Werbeanzeige kommt es
- entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen abweichenden
Rechtsansicht des Klägers - bei der Abwägung nicht entscheidend dar-
auf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzei-
ge bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden war.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 U 18/04 -