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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – AnwSt (B) 9/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 9/05
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2007
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Rich-
ter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-
Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 13. Februar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 15. Juni 2006 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1
2
Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ableh-
nungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom
20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt
mit seiner sofortigen Beschwerde.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde
als unzulässig beantragt.
II.
3
4
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO
sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar.
Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des An-
waltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse
oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Aus-
nahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Terno
Otten
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.6.05 - I EVY 1/02 -