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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – AnwSt (B) 9/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 9/05

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Rich-

ter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-

Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 13. Februar 2007 beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des

1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt

Hamburg vom 15. Juni 2006 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1

2

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2006 ein Ableh-

nungsgesuch des Rechtsanwalts gegen Richter des Anwaltsgerichtshofs vom

20. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt

mit seiner sofortigen Beschwerde.

Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde

als unzulässig beantragt.

II.

3

4

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Für Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 113 f. BRAO

sind gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der StPO entsprechend anwendbar.

Danach folgt die Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse des An-

waltsgerichtshofs aus § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO, da diese Beschlüsse

oberlandesgerichtlichen Beschlüssen gleichstehen. Die dort aufgeführten Aus-

nahmen kommen in anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

Terno

Otten

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.6.05 - I EVY 1/02 -