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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – AnwZ (B) 101/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 101/06

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die

Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 13. Februar 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-

ren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-

stattet.

Gründe:

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwalts-

gerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in

§ 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel

gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser

nach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat,

ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene

Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof.

2

Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden

Kostenentscheidung hat der Senat - wie in ähnlichen Fällen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht veröffentlicht) - abgese-

hen.

Terno

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 -