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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 1 StR 91/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 91/03

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-

sen:

Die Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zurück-

gewiesen.

Gründe:

1

Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil

des Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen

dieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte

Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen.

Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die

Sachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge

näher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe.

2

Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Nieder-

schriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich

rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats

abzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung

auf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006

(2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfas-

send überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsver-

fahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien.

3

Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch abän-

dern, es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl.

§§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen

Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss

vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung

vom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor

nicht hätte äußern können.

4

Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letzt-

lich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er

im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht

gehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfah-

rensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst

neuerdings ergangene Rechtsprechung stützen.

5

Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung

des Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts ändern.

Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend

überprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig an-

gewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem

Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein sol-

cher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er

zuvor vom Revisionsführer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Dies war hier nicht der Fall.

Wahl Boetticher Kolz

Elf Graf