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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 1 StR 91/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 91/03
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-
sen:
Die Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
1
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil
des Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen
dieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte
Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen.
Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die
Sachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge
näher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe.
2
Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Nieder-
schriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich
rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats
abzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung
auf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006
(2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfas-
send überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsver-
fahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien.
3
Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch abän-
dern, es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl.
§§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen
Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss
vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung
vom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor
nicht hätte äußern können.
4
Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letzt-
lich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er
im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht
gehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfah-
rensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst
neuerdings ergangene Rechtsprechung stützen.
5
Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung
des Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts ändern.
Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend
überprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig an-
gewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem
Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein sol-
cher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er
zuvor vom Revisionsführer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist.
Dies war hier nicht der Fall.
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf