Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2007 – IV ZR 180/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 180/04

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom

13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläge-

rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats

bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der

Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben

hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf

die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P.

hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent-

schuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den

erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Ent-

schuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen

einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan-

desgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortra-

gen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt

aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im

Berufungsverfahren enthalten ist.

Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die

Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer-

den können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren

werden können (vgl. BVerfG NJW 2000, 945, 946;

Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3).

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -