BGH Beschluss vom 14.02.2007 – IV ZR 180/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 180/04
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläge-
rin auch ohne den von ihr vermissten Hinweis des Senats
bereits in der Beschwerdebegründung die - innerhalb der
Begründungsfrist vorzutragende - Verfahrensrüge erhoben
hatte, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht auf
die Verspätung des Beweisantritts mit dem Zeugen P.
hingewiesen und ihr dadurch keine Gelegenheit zur Ent-
schuldigung gegeben. Deshalb hätte die Klägerin den
erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Ent-
schuldigungsgrund - Ortsabwesenheit des Zeugen wegen
einer Weltreise bis kurz vor dem Termin beim Oberlan-
desgericht - bereits in der Beschwerdebegründung vortra-
gen können und müssen. Die Beschwerdebegründung gibt
aber nur das wieder, was schon in der Anhörungsrüge im
Berufungsverfahren enthalten ist.
Abgesehen davon hätte der Zeuge unter Hinweis auf die
Ortsabwesenheit schon in den Vorinstanzen benannt wer-
den können, so dass nach § 356 ZPO hätte verfahren
werden können (vgl. BVerfG NJW 2000, 945, 946;
Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 356 Rdn. 2 und 3).
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -