BGH Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 73/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
I ZB 73/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 und 2
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenz-
verfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass
die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116
Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 73/06 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 24. November 2005 auf Antrag
der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.
Produktions GmbH. Er begehrt in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um
Rechte und Pflichten aus Lizenzvereinbarungen streiten, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem
Oberlandesgericht München.
Das Landgericht hat die ursprünglich beklagte Insolvenzschuldnerin mit
Urteil vom 16. Dezember 2004 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur
Zahlung von 7.337.038,50 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben so-
wohl die Klägerin als auch die Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2006 hat der Beklagte das durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und
zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die Klägerin hat sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Berufungsgericht zugelassen
worden ist, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und
auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Dem Beklagten hätte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozess-
kostenhilfe nicht gewährt werden können, da weder ersichtlich noch überhaupt
vorgetragen worden sei, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allge-
meinen Interessen zuwiderlaufen würde. Durch die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens habe sich daran nichts geändert. Dem Insolvenzverwalter könne Pro-
zesskostenhilfe nicht in weiterem Maß bewilligt werden als dem Gemeinschuld-
ner vor Eintritt der Insolvenz. Zwar liege, da der Insolvenzantrag von der Kläge-
rin gestellt worden sei, kein Fall der Umgehung vor. Das Ergebnis, dass die
Gemeinschuldnerin über den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe erhielte,
stelle aber gleichwohl eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die es zu
verhindern gelte.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes i.S. von
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an ihn erfordert
daher neben der Erfüllung der in § 114 Satz 1, § 115 ZPO genannten allgemei-
nen Voraussetzungen weiter auch das Vorliegen der in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
genannten Voraussetzungen, nicht dagegen darüber hinaus auch noch, dass
die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch den Beklagten allgemeinen Inte-
ressen zuwiderlaufen würde. Der Umstand, dass der Insolvenzschuldnerin
selbst außerhalb des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe nur unter dieser
weitergehenden Voraussetzung hätte bewilligt werden können, steht dem nicht
entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts vernachlässigt,
dass die Prozesskostenhilfe nicht der juristischen Person der Insolvenzschuld-
nerin, sondern dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu bewilligen ist.
Außerdem werden von der Entscheidung neben der Insolvenzschuldnerin ande-
re Beteiligte wie insbesondere die Insolvenzgläubiger betroffen; die Berücksich-
tigung der Interessen dieser Beteiligten ist nicht an die zusätzlichen Anforde-
rungen geknüpft, die das Gesetz bei juristischen Personen und parteifähigen
Vereinigungen in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe stellt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung widerspricht
auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. - noch zum Konkursverfah-
ren - BGH, Beschl. v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 f.; zum In-
solvenzverfahren vgl. MünchKomm.ZPO/Wax, 2. Aufl., § 116 Rdn. 8;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rdn. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl.,
§ 116 Rdn. 2a; MünchKomm.InsO/Ott, § 80 Rdn. 87; Uhlenbruck/Maus, InsO,
u. 18). Sie berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass der Rechtsver-
folgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfah-
rens grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse
beizumessen ist (BGH NJW 1991, 40, 41; BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH, Beschl.
v. 6.3.2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064, 1065). Außerdem würde sie zu
einer durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigenden Abwertung der Interes-
sen der Gläubiger gerade in solchen Insolvenzverfahren führen, die juristische
Personen oder rechtsfähige Vereinigungen beträfen.
b) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der
Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits an die Stelle der Insolvenzschuldnerin
getreten ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt
werden kann, ist auf die Verhältnisse der jeweils betroffenen Partei abzustellen.
Dementsprechend tritt bei einem Parteiwechsel - wie hier bei der Eröffnung ei-
nes Insolvenzverfahrens - die neu eintretende Partei in dieser Hinsicht nicht in
die Stellung der ausgeschiedenen Partei ein. Vielmehr ist in einem solchen Fall
zu prüfen, ob in der Person der neu eintretenden Partei die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Zöller/Philippi
aaO § 114 Rdn. 12). Dementsprechend gilt die Bestimmung des § 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter in einem bereits anhängigen Rechts-
streit an die Stelle des Schuldners tritt (vgl. MünchKomm.ZPO/Wax aaO § 114
Rdn. 83).
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Fall der Um-
gehung des - für die Gewährung von Prozesskostenhilfe höhere Anforderungen
als § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellenden - § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon deshalb
nicht vorliegt, weil nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die Klägerin den In-
solvenzantrag gestellt hat, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin geführt hat.
III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind
und ob im Übrigen auch - soweit eine solche Prüfung im Blick auf § 119 Abs. 1
Satz 2 ZPO noch veranlasst ist - hinreichende Erfolgsaussicht sowie das Feh-
len von Mutwillen als die sich aus § 114 Satz 1 ZPO ergebenden allgemeinen
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl.
§ 116 Satz 2 ZPO; Baumbach/Hartmann aaO § 116 Rdn. 23). Die Sache ist
aus diesem Grund nicht zur Endentscheidung reif und daher zur erneuten Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 4 HKO 6154/01 -
OLG München, Entscheidung vom 29.05.2006 - 6 U 5800/04 -