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BGH Beschluss vom 19.02.2007 – AnwZ (B) 75/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/05

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die

Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 19. Februar 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Würtemberg vom

15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde im Jahr 1958 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung mit insgesamt fünf Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts P. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für

einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-

derungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend

und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen

Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der

Antragsteller war vielmehr laut Auskunft des Amtsgerichts P.

vom 2. August 2006 weiterhin mit vier Haftbefehlen (Zwangsvollstreckungsver-

fahren: 5 M /04, 5 M /05, 5 M /05 und 5 M /05), von denen der

zuletzt ergangene vom 19. Juli 2006 datiert, im Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen. Eine Löschung dieser Eintragungen hat er innerhalb der ihm im Senats-

termin vom 25. September 2006 gesetzten Frist von sechs Wochen nicht nach-

gewiesen. Darüber hinaus hat er es - trotz mehrfacher Hinweise - auch im Be-

schwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner

Vermögensverhältnisse fehlen lassen. Zwar hat der Antragsteller für das Jahr

2005 und für die Monate Januar bis einschließlich August des Jahres 2006 Ein-

nahme-Überschuss-Rechnungen für die von ihm mit zwei anderen Rechtsan-

wälten betriebene Kanzlei, die Nettoüberschüsse von ca. 204.000 € (2005) und

178.000 € (Januar bis August 2006) aufweisen, sowie Forderungsaufstellungen,

eine handschriftliche Vermögensübersicht mit Datum vom 5. Februar 2005 so-

wie einen auf den 19. Juni 2006 datierten "Vermögensstatus Teil I" vorgelegt.

Ungeachtet dessen, dass die in den Vermögensübersichten angegebenen Wer-

te im Einzelnen nicht belegt sind, hat er es indes weiterhin versäumt, eine voll-

ständige und detaillierte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen. Ohne

genaue Kenntnis von deren Höhe kann eine Konsolidierung seiner Vermögens-

verhältnisse nicht festgestellt werden. Die Behauptung des Antragstellers, mit

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dem Kaufpreis in Höhe von nunmehr 220.000 € aus dem mit notariellem Ver-

trag vom 16. November 2006 beurkundeten Verkauf von Wohnungsteileigentum

und aufgrund der mit Gläubigern getroffenen Zahlungsvereinbarungen zur Be-

gleichung seiner Schulden in der Lage zu sein, kann daher nicht nachvollzogen

werden. Dies geht zu seinen Lasten.

3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des

Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht

gegeben.

4. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,

da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 25. September 2006 mit einer Ent-

scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2005 - AGH 10/05 (II) -