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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 5/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 5/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit

mit Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in

Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt.

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das

Konkurrenzverhältnis bei der ersten Tat vom Landgericht nicht zutreffend beur-

teilt worden ist. Die Bedrohung der Geschädigten war in diesem Fall Teil der

Nötigungshandlung; sie tritt daher hinter § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu-

rück. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

3

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO. Dass sich die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzver-

hältnisses auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen wer-

den. Auch die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält rechtli-

cher Prüfung stand.

Bode Otten Fischer

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