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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 4 StR 548/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 548/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Insolvenzverschleppung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

In Bezug auf die Tat II. 1 (Insolvenzverschleppung betreffend

die Werner D. Bau GmbH) belegen die Urteilsgründe

die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verlet-

zenden Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsver-

fahrens. Die gebotene Kompensation der eingetretenen Ver-

fahrensverzögerung durch Herabsetzung der für diese Tat

verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat das Land-

gericht indes nicht vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer StGB

54. Aufl. § 46 Rdn. 61 a). Diesen Rechtsfehler hat der Senat

hier auf die erhobene Sachrüge zu beachten, da sich die

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bzgl. der Tat II. 1

bereits aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA 21). Hinsicht-

lich der übrigen Taten ist dies hingegen nicht der Fall, weshalb

es insoweit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-

rüge bedurft hätte (BGHSt 49, 342). Eine solche liegt jedoch

nicht vor.

Trotz des dargelegten Rechtsfehlers können die für die Tat

II. 1 verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je 10 Euro) und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben,

weil sie der Senat, insbesondere im Hinblick auf die Vorverur-

teilungen des Angeklagten, für angemessen im Sinne des

§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible