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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 4 StR 548/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 548/06
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Insolvenzverschleppung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
In Bezug auf die Tat II. 1 (Insolvenzverschleppung betreffend
die Werner D. Bau GmbH) belegen die Urteilsgründe
die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verlet-
zenden Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsver-
fahrens. Die gebotene Kompensation der eingetretenen Ver-
fahrensverzögerung durch Herabsetzung der für diese Tat
verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe hat das Land-
gericht indes nicht vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 46 Rdn. 61 a). Diesen Rechtsfehler hat der Senat
hier auf die erhobene Sachrüge zu beachten, da sich die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bzgl. der Tat II. 1
bereits aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA 21). Hinsicht-
lich der übrigen Taten ist dies hingegen nicht der Fall, weshalb
es insoweit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-
rüge bedurft hätte (BGHSt 49, 342). Eine solche liegt jedoch
nicht vor.
Trotz des dargelegten Rechtsfehlers können die für die Tat
II. 1 verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je 10 Euro) und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben,
weil sie der Senat, insbesondere im Hinblick auf die Vorverur-
teilungen des Angeklagten, für angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible