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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2007
in dem Verfahren
AnwZ (B) 87/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128).
BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 87/06 - AGH Berlin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien,
Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 21. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des
Gegenstandswerts in dem Beschluss des II. Senats des Anwalts-
gerichtshofs Berlin vom 18. November 2005 wird auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
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Nachdem der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und
Geschäftsführers bestandskräftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin
am 1. Juni 2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst
zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückge-
wiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache
erledigt, weil die Antragstellerin am 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet
hat. Mit einer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die
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Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof, den sie mit
50.000 € für überzogen hält.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Nach der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert
im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO zu
bestimmen ist, könnte die Festsetzung des Gegenstandswerts allerdings mit
der Beschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung
der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die
Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder sich die Hauptsache
anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 KostO) und,
wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den Betrag von 200 € übersteigen-
der Wert des Beschwerdegegenstands. Beide Voraussetzungen liegen hier
auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem Beschluss des Senats vom 25.
September 2006 (AnwZ (B) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 €
betragen.
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2. Das gilt aber für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der
Kostenordnung bestimmen sich nach § 200 Satz 1 BRAO die Gebühren und
Auslagen und nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Gegenstandswert. Eine wei-
tergehende Verweisung auf die Kostenordnung enthält die Bundesrechtsan-
waltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des Gegen-
standswerts vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der Kos-
tenordnung. So erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 31
Abs. 1 Satz 1 KostO auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst angemes-
sen erscheint. Demgegenüber ist der Gegenstandswert nach § 202 Abs. 2
Satz 2 BRAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der
Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 BRAO eine von § 14
KostO abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht
nach der Kostenordnung, sondern allein nach der Bundesrechtsanwaltsord-
nung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des Gegenstandswerts an-
fechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat,
Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Sie ist des-
halb unzulässig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kosten-
rechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5. Mai 2004,
BGBl. I S. 718) nichts geändert.
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3. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des Anwaltsgerichtshofs der
Festsetzung, die der Senat in seinem Beschluss über die Kosten des in der
Hauptsache erledigten Verfahrens für das Beschwerdeverfahren vorgenommen
hat (Beschl. v. 25. September 2006, AnwZ (B) 13/06).
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4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - II AGH 6/05 -