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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – AnwZ (B) 88/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 88/05

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2007

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3

a) Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest- stellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten Widerrufsbe- scheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulas- sung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft.

b) Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung auf- rechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbe- scheid gestellt wird. Die sofortige Beschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen eine Zurückweisung des Hauptantrags statthaft.

(Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, und Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 86/06).

BGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 88/05 - AGH München

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 21. Februar 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2005

wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu ersetzen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden

nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

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Der 1962 geborene Antragsteller wurde am 18. November 1991 zur

Rechtsanwaltschaft und am 20. Mai 1999 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-

richt M. , den Landgerichten M. und M. und dem Ober-

landesgericht M. zugelassen. Am 3. Juni 2004 widerrief die Antragsgeg-

nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der Begrün-

dung, aufgrund von vier Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerver-

zeichnis sei zu vermuten, dass dieser in Vermögensverfall geraten sei.

2

Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt. Nach einem Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die bereits vor Beteili-

gung des Antragstellers erfolgte Bezahlung des größten Teils der den Eintra-

gungen zugrunde liegenden Forderungen hat die Antragsgegnerin ihren Be-

scheid am 24. Mai 2005 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller seinen

Antrag geändert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3.

Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzu-

lässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

3

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II.

Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.

1. Seine Statthaftigkeit folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO.

a) Gegenstand des Antrags war zwar zunächst der Widerruf der Zulas-

sung als Rechtsanwalt. Dieser Widerruf ist aber während des Verfahrens auf-

gehoben worden. Jetzt beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass der

seinerzeit ausgesprochene Widerruf nicht rechtmäßig war. Ein solcher Fortset-

zungsfeststellungsantrag und seine Zurückweisung (als unbegründet oder un-

zulässig) stehen einem Antrag auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung und

seiner Zurückweisung nicht gleich.

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b) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der Bundesrechtsanwalts-

ordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen (Senat, Beschl. v. 1. März 1993,

AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 33/99,

BRAK-Mitt. 2000, 257, 258; Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 28/04). Der Se-

nat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch

in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundes-

rechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders ef-

fektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren

Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden

kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der

Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten e-

benso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B)

29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl.

v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Ja-

nuar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Bei (im vorliegenden Fall

allerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem

Antragsteller zuzugeben, die Prüfung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid

aufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt.

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c) Das führt aber nicht dazu, dass gegen eine Entscheidung des An-

waltsgerichtshofs hierüber ohne Zulassung die sofortige Beschwerde an den

Bundesgerichtshof gegeben ist (Senat, Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B)

57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige Beschwerde ist in den in § 42

Abs. 1 BRAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidun-

gen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des Betroffenen rühren

(Beschl. v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese inne-

re Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleich-

wertigen Entscheidungen gegeben sein und eine entsprechende Anwendung

von § 42 Abs. 1 BRAO erlauben (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt

aber bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er

kommt nämlich nur in Betracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 BRAO anfecht-

bare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, Beschl. v. 22. Mai 1985,

aaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des An-

tragstellers und auch nicht mehr um Einzelheiten seines Falles, sondern allen-

falls um die Klärung von eventuell für andere Rechtsfälle bedeutsamen allge-

meinen Rechtsfragen. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über

solche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentscheidung des Ge-

setzgebers in § 223 Abs. 3 BRAO die sofortige Beschwerde nicht ohne weiteres

zulässig sein, sondern nur, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat.

Das hat der Senat für den Fall eines von vornherein nur gestellten Fortset-

zungsfeststellungsantrags entschieden (Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B)

86/06, zur Veröffentlichung bestimmt). Für den hier vorliegenden Fall eines

Fortsetzungsfeststellungsantrags nach Eintritt der Erledigung im Verfahren vor

dem Anwaltsgerichtshof gilt nichts anderes.

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2. Die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels lässt sich auch nicht aus ei-

nem Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ableiten.

a) Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller allerdings nach der Auf-

hebung des angefochtenen Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin auf-

gefordert, seinen Antrag zurückzunehmen. Das war fehlerhaft und mag den

Antragsteller davon abgehalten haben, die der Verfahrenssituation angemesse-

nen Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller hatte aber ohnehin keine Mög-

lichkeit, die ihn interessierende Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen

Widerrufs eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zuzuführen.

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b) Der Verfahrenssituation, die durch die Aufhebung ihres Widerrufsbe-

scheids durch die Antragsgegnerin entstanden war, hätte es entsprochen, dass

die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären. Wäre das geschehen, wäre

nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen, die nicht dem Antragsteller,

sondern der Antragsgegnerin aufzuerlegen gewesen wären, weil der Widerruf

von Anfang an nicht gerechtfertigt war. Gegen die Entscheidung des Anwalts-

gerichtshofs hierüber wäre die sofortige Beschwerde nicht gegeben gewesen

(Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75;

Beschl. v. 3. März 1997, AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; Beschl. v. 19.

November 2001, AnwZ (B) 71/00, NJOZ 2002, 771, 772; Beschl. v. 29. Sep-

tember 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

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c) Der Antragsteller hätte, etwa im Hinblick auf die unterschiedliche Form

der Bescheidung bei dem Widerruf einerseits und bei seiner Aufhebung ande-

rerseits, auch bei seinem ursprünglichen Sachantrag bleiben und die Feststel-

lung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nur hilfsweise beantragen können. Das

hätte ihm aber ebenfalls nicht die Möglichkeit verschafft, die Rechtswidrigkeit

der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin einer Überprüfung durch den Bun-

desgerichtshof zuzuführen. In einem solchen Fall ist der Hauptantrag als unzu-

lässig zu verwerfen, wenn, wie hier, die Erledigung in der Hauptsache tatsäch-

lich eingetreten (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt.

1993, 105; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993, 221;

Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) und über

den Hilfsantrag zu entscheiden ist (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003,

AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). Gegen die Verwerfung des Hauptan-

trags als unzulässig wäre dann die sofortige Beschwerde gegeben (Senat,

Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v.

13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965). Zu einer Überprüfung eines

hilfsweise gestellten Antrags, die Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen,

kommt es aber nur, wenn der Anwaltsgerichtshof in einem solchen Fall verfah-

rensfehlerhaft die Erledigung in der Hauptsache feststellt und den Hilfsantrag

nicht prüft (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965,

966). Hat der Anwaltsgerichtshof aber über beide Anträge entschieden, dann ist

die sofortige Beschwerde nur hinsichtlich der Entscheidung über den Hauptan-

trag nach § 42 Abs. 1 BRAO ohne Zulassung statthaft, hinsichtlich des Hilfsan-

trags dagegen nur, wenn sie nach § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen worden ist.

Im Beschwerdeverfahren würde dann nur geprüft, ob Erledigung in der Haupt-

sache eingetreten ist, nicht aber, ob die erledigte Verfügung rechtswidrig war.

3. Auch aus § 223 Abs. 3 BRAO folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde

nicht, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen hat.

4. Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

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III.

14

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Hinblick auf die fehlerhafte

Aufforderung des Anwaltsgerichtshofs zur Rücknahme des Antrags §§ 200 Satz

1 BRAO, 16 Abs. 1 KostO angewendet.

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 16.09.2005 - BayAGH I - 16/04 -