Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.02.2007 – 4 StR 17/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 17/07
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006, soweit es
ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-
che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am 23. Okto-
ber 2004 begangenen schweren räuberischen Erpressung eine Einzelstrafe von
zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt und ihn - nach Auflösung der in dem Urteil
des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
- unter Einbeziehung der Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten
aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Mai 2005 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat
es aus den beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. Juli 2005 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
2
3
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die
erkannten Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen erweist es sich als unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Sowohl die
verfahrensgegenständliche Tat als auch sämtliche Taten, die Gegenstand der
Verurteilungen durch das Amtsgericht St. Ingbert vom 24. Mai 2005 und vom
12. Juli 2005 waren, sind vor dem erstgenannten Urteil begangen worden.
Deswegen hätten sämtliche Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen werden müssen, falls es sich bei der Verurteilung durch das Amts-
gericht Saarbrücken vom 24. September 2004 um eine solche zu Jugendstrafe
handelt.
4
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung
einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf
eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3
StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
5
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-
tenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-
mittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben
wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4
StPO selbst treffen kann.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible