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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 16/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 16/06

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Rügeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Zurückweisung sei-

nes erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-

sen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter Abände-

rung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf

1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt.

Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeanträge" des Klägers

werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Se-

nat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das

Vorbringen des Klägers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbe-

vollmächtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für

durchgreifend erachtet.

2

Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der

Vorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden worden ist.

Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten

eingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlas-

sung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dar-

gelegten Rechtsauffassung besteht.

4

Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegial-

gerichtsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung der "Iranerlasse", auf die

der Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer

Arbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat.

Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein An-

spruch aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann,

obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im Schrift-

satz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft

die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist,

dass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschicht-

baren Schaden erlitten hat.

6

Abschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken,

dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Klä-

gers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf

§ 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht

verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Ent-

scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

II.

7

Der konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die

Versagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den

vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

III.

8

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 €

(= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung).

IV.

9

Die weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich

gestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher

zurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat

gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet.

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -

OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -