BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 16/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 16/06
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Rügeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Zurückweisung sei-
nes erneuten Antrages vom 30. Oktober 2006 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-
sen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird unter Abände-
rung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 auf
1.022.583,76 € (= 2.000.000 DM) festgesetzt.
Die weiteren "Berichtigungs- und Aufnahmeanträge" des Klägers
werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Se-
nat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das
Vorbringen des Klägers, insbesondere auch den Schriftsatz seines Prozessbe-
vollmächtigten vom 30. Oktober 2006, in vollem Umfang geprüft und nicht für
durchgreifend erachtet.
Dies gilt namentlich in Bezug auf die Argumentation zur Frage, ob in der
Vorinstanz über ein Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden worden ist.
Der Senat hat sich mit den insoweit vom Kläger angeführten Gesichtspunkten
eingehend befasst, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass keine Veranlas-
sung zu einer Änderung der in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dar-
gelegten Rechtsauffassung besteht.
Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Kollegial-
gerichtsrichtlinie unter besonderer Berücksichtigung der "Iranerlasse", auf die
der Kläger seinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet unter Erteilung einer
Arbeitserlaubnis hilfsweise gestützt hat.
Der Senat hat sich ferner auch damit befasst, ob dem Kläger ein An-
spruch aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zustehen kann,
obgleich dieser Gesichtspunkt in der Revisionsbegründung nicht und im Schrift-
satz vom 30. Oktober 2006 nur am Rande angesprochen wurde. Insoweit trifft
die Feststellung des Berufungsgerichts zu, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist,
dass der Kläger durch etwaige vermeidbare Verzögerungen einen abschicht-
baren Schaden erlitten hat.
Abschließend ist zu dem Vorbringen der Anhörungsrüge anzumerken,
dass der Beschluss vom 30. November 2006 entgegen der Vermutung des Klä-
gers einstimmig ergangen ist, wie sich ohne weiteres aus der Bezugnahme auf
§ 552a ZPO in Randnummer 1 des Beschlusses ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Ent-
scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
II.
Der konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für die Anhörungsrüge sowie seine Gegenvorstellung gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren sind aus den
vorstehenden Gründen zurückzuweisen.
III.
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.022.583,76 €
(= 2.000.000 DM) festgesetzt (Abschlag von 20 v. H. wegen Feststellung).
IV.
Die weiteren vom Kläger im Schreiben vom 1. Januar 2007 persönlich
gestellten Anträge sind - soweit überhaupt zulässig - unbegründet und daher
zurückzuweisen. Der Kläger kann nicht mehr damit rechnen, dass der Senat
gleichartige Eingaben in dieser Sache bescheidet.
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -