BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 198/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 198/05
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zu-
rückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das vor-
bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Der Senat legt das an die "Kostenstelle" des Bundesgerichtshofs gerich-
tete, am 3. November 2006 eingegangene Schreiben des Klägers, in dem er die
Aussichtslosigkeit der Kostenbeitreibung unter Hinweis auf frühere Gewährun-
gen von Prozesskostenhilfe geltend macht, als konkludent gestellten Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Verfahren über die Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision aus.
Der Antrag ist jedoch unzulässig, da er nach Erlass des die Nichtzulas-
sungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2006 ge-
stellt wurde, worauf ihn bereits die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 6. No-
vember 2006 zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der mit Schreiben vom
8. November 2006 geäußerten Rechtsauffassung des Klägers wurde der Antrag
auch nicht durch die am 6. November 2006 eingegangene Anhörungsrüge zu-
lässig. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion wurde hierdurch nicht fortgeführt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Rüge
begründet ist (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge war jedoch unbegründet
(Senatsbeschluss vom 30. November 2006).
Ungeachtet dessen wäre der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinrei-
chender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen gewesen (siehe Senatsbeschluss
vom 26. Oktober 2006).
II.
Weiterhin legt der Senat die Zuschrift des Klägers vom 8. November
2006 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungs-
rügeverfahren aus. Dieser Antrag ist allerdings unbegründet, da die Rüge keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 30. November
2006).
III.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch un-
begründet.
Der Kläger ist von den Gerichtskosten nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
befreit, da sein Antrag erst nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde gestellt und überdies mit dem vorliegenden Beschluss zu-
rückgewiesen wurde. Die angesetzten Gerichtskosten sind zutreffend berechnet
(zwei Gebühren gemäß KV Nr. 1242 in Höhe von je 656 €). Insoweit erhebt der
Kläger auch keine Einwendungen. Über die Frage, ob von der Bei-
treibung der Gerichtskosten im Hinblick auf die fehlende Aussicht ihrer Einbring-
lichkeit verzichtet werden kann, hat der Senat nicht zu befinden.
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -