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BGH Beschluss vom 23.02.2007 – AnwZ (B) 103/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 103/06

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Untätigkeitsklage)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, sowie die

Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

am 23. Februar 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-

Anhalt vom 13. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 55 Jahre alte Antragsteller, der am 14. Juli 1987 die zweite juristi-

sche Staatsprüfung bestanden hat, beantragte mit Schreiben vom

12. September 2006 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt beim Amtsgericht H. , beim Landgericht M. und beim

Oberlandesgericht N. . Die Antragsgegnerin übersandte ihm Hinweise

und Formularblätter für den Zulassungsantrag. Der Antragsteller vertrat in sei-

nem Antwortschreiben vom 16. September 2006 die Auffassung, die Antrags-

gegnerin dürfe die Zulassung nicht von einer "Forderung nach Geld" und nicht

von der Ausfüllung von Fragebögen abhängig machen. Daraufhin wies die An-

tragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2006 auf die Gebührenvor-

schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und auf die Verpflichtung des An-

tragstellers nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des

Sachverhalts hin.

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Der Antragsteller hat mit einem am 28. September 2006 beim Anwaltsge-

richtshof eingegangenen Schreiben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurtei-

len, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu führen, und festzu-

stellen, dass er seit dem 23. September 2006 als Rechtsanwalt bei dem Amts-

gericht H. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht

N. zugelassen ist; darüber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer

einstweiligen Anordnung begehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren als

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausge-

legt und die Anträge als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der

dem Antragsteller am 28. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat der An-

tragsteller mit einem am 7. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegan-

gen Schreiben Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag

auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde

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an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-

lassen hat (§ 223 Abs. 4 BRAO). Daran fehlt es hier.

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2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 42 BRAO statthaft.

Eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO über

einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 37, 39 BRAO hat der An-

waltsgerichtshof zu Recht nicht getroffen. Denn der Antragsteller wendet sich

nicht, wie es § 39 Abs. 1 und 2 BRAO voraussetzt, gegen einen Bescheid oder

eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sein Begehren auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen worden ist. Eine solche Entscheidung liegt

bislang nicht vor. Bei dem Hinweis der Antragsgegnerin auf § 36 a BRAO, ge-

gen dessen "mutwillige Handhabung" sich der Antragsteller mit seiner Be-

schwerde wehren will, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstel-

lers nicht um einen nach § 37 ff. BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt der An-

tragsgegnerin.

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3. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht

binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich ein-

gelegt worden ist (§ 223 Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO)

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4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Terno

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 AGH 9/06 -