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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – AnwZ 2/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 2/06

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und

Prof. Dr. Quaas

am 28. Februar 2007

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung des Berichtigungsantrags des Antragstellers

im Übrigen werden in Textziffer 34 Satz 2 des Senatsbeschlusses

im Wege der Berichtigung die Wörter "den bislang höchsten Be-

darf an Neuzulassungen" durch die Wörter "den bislang höchsten

Bedarf an Zulassungen" ersetzt.

Für die Berichtigung werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der

Gehörsrüge trägt der Antragsteller.

Gründe:

1

2

In dem Senatsbeschluss war eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen.

Im Übrigen sind die Anträge jedenfalls unbegründet.

1. Die nach § 163 Satz 2, § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthafte

und auch sonst zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den An-

spruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli-

cher Weise verletzt hat (§ 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

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a) Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers und der übrigen

Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und in dem Senatsbe-

schluss eingehend befasst. Dass er dabei einzelne Sachverhaltsverästelungen

im Interesse einer übersichtlichen Darstellung nicht angesprochen hat, verletzt

den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht. Das gleiche gilt für

den Umstand, dass der Senat die Ausführungen des Beigeladenen zu 8 zur

Rolle der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Büros der Rechtsanwälte beim

Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Antragsteller für unerheblich gehalten

hat.

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b) Bei seinen tatsächlichen Feststellungen war der Senat nicht an den

Inhalt der Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006

gebunden, sondern verpflichtet, den Sachverhalt unter Berücksichtigung insbe-

sondere der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesgerichtshofs als Vor-

sitzenden des Wahlausschusses vom 11. August 2006 und seines Vortrags in

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Amts wegen aufzuklären. In

der Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Sachaufklärung liegt keine Gehörs-

verletzung. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Schreibens des Präsi-

denten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof an das Bundesmi-

nisterium der Justiz vom 7. Mai 2003, das mit seinem Verfasser in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2006 erörtert worden ist.

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2. In Satz 2 der Textziffer 34 des Beschlusses ist mit der Formulierung

"den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen" eine offenbare Unrichtigkeit

enthalten, die, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen ist. Andere offen-

bare Unrichtigkeiten zeigt der Antragsteller nicht auf.

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3. Der in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; OLG

Hamm NJW 1967, 1619; OLG Schleswig SchlHA 1968, 123; Bumiller/Winkler,

FGG, 8. Aufl., § 18 Rdn. 4; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.,

§ 18 Rdn. 65; von Schuckmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18

Rdn. 50) und damit nach § 40 Abs. 4 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Ver-

fahren grundsätzlich statthafte Hilfsantrag auf Tatbestandsberichtigung ist im

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unzulässig (Senatsbeschluss vom

18. Oktober 2006, AnwZ (B) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch BGH, Be-

schluss vom 27. April 1999, KZR 11/97, WRP 1999, 864). Die Entscheidung

des Senats ist nämlich nicht anfechtbar und kann deshalb von dem Senat, von

dem hier nicht gegebenen Fall des § 29a FGG abgesehen, nicht abgeändert

werden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, aaO, Rdn. 3; BayObLG Bay-

ObLGZ 1989, 51, 52; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, aaO). Im Übrigen

macht der Antragsteller auch keine Tatbestandsunrichtigkeiten geltend. Dass

Feststellungen des Senats nicht aus der Niederschrift über die Sitzung des

Wahlausschusses am 21. Juni 2006 ersichtlich sind oder von dem Antragsteller

anders bewertet werden, macht sie nicht unrichtig.

Basdorf Otten Frellesen Schmidt-Räntsch

Frey Wosgien Quaas