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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – AK 1/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
AK 1/07
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Unterstützung ausländischer terroristischer Vereini-
gungen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. März 2007
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
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Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2006 festgenommen und befindet sich
seit dem 7. Juli 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren Grundlage
war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom selben Tag (2 BGs 136/06). Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006
(2 BGs 332/06) aufgehoben und durch den von ihm am selben Tag erlassenen
neuen Haftbefehl (2 BGs 333/06) ersetzt.
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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in Deutschland ausländische
terroristische Vereinigungen unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag und Sprengstoffdelikte sowie
Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 239 a, 239 b StGB) zu begehen
(§ 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB).
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a) Die von Usama Bin Laden mitgegründete terroristische Organisation
"Al Qaida" verfolgt ihr Ziel, in der muslimischen Welt einen Gottesstaat auf der
Basis des islamischen Rechts unter Ausschaltung westlicher Einflüsse zu er-
richten, weiterhin durch die Vorbereitung, Planung und Ausführung von Terror-
akten im Rahmen eines internationalen "Heiligen Kriegs" (Jihad). Dies galt hin-
sichtlich ihres Zwecks und ihrer Tätigkeit in gleicher Weise für die - bis zu sei-
nem Tod am 7. Juni 2006 von Abu Musab Al Zarqawi, danach von Abu Hamza
Al Muhadjer alias Al Badawy geführte und jedenfalls bis Oktober 2006 im Irak
selbständig tätige - Organisation "Al Qaida im Zweistromland", die sich - wie
sich auch aus dem Namensbestandteil "Al Qaida" ergibt - ideologisch mit der
Ausgangsvereinigung verbunden fühlte und sich Bin Laden durch eine formelle
Erklärung ihres früheren Führers angeschlossen hatte, ohne indes ihre Selb-
ständigkeit aufgegeben zu haben.
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Der Beschuldigte hat die beiden terroristischen Vereinigungen "Al Qaida"
und "Al Qaida im Zweistromland" zwischen Anfang August 2005 und Ende Juni
2006 in mindestens acht Fällen unterstützt: Wahrscheinlich am 4. August 2005
sowie am 6. August 2005 hat er im Internet seinen Gesprächspartnern gegen-
über zwei über Mullah Mohammed Omar - dem Führer der Taliban in Afghanis-
tan - auf Bin Laden und Al Zarqawi bzw. allein auf Bin Laden bezogene Ver-
pflichtungserklärungen des Inhalts abgegeben, für den Jihad Kämpfer zu ver-
mitteln und Geld zu besorgen. Am 6. und am 20. August 2005 veranlasste er
zwei Transfers von je 1.000 € nach Ägypten zur Ausrüstung von Freiwilligen für
die "Al Qaida im Zweistromland". Gegenüber Mitgliedern einer Gruppe in Sy-
rien, die Jihadisten für den Irak vermittelte, sagte der Beschuldigte die eigene
Ausbildung zum Kämpfer in Algerien und Syrien und deren Vorbereitung zu,
überwies in diesem Zusammenhang am 27. September 2005 einen Kostenan-
teil von 1.000 € nach Damaskus und reiste Ende Oktober 2005 dorthin sowie im
November 2005 nach Algerien. Am 7. Februar 2006 transferierte er weitere
2.000 € nach Damaskus zur Weiterleitung an die "Al Qaida im Zweistromland"
und entfaltete im Frühjahr sowie im Juni 2006 Aktivitäten bei der Rekrutierung
und Vermittlung von mindestens drei Kämpfern für den Jihad im Irak.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe, deren Grundlagen der
Senat geprüft hat, insbesondere zu Entstehung, Strukturen und Zielen der Ver-
einigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland", deren terroristischen
Ausrichtung und zu den Unterstützungshandlungen des Beschuldigten, wird im
Übrigen auf die Gründe des Haftbefehls vom 21. Dezember 2006 Bezug ge-
nommen.
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b) Der dringende Verdacht, dass es sich bei den beiden genannten Or-
ganisationen nach ihren Strukturen um Vereinigungen im Sinne der §§ 129, 129
a StGB handelt, wird durch mehrere Auswerte- und Erkenntnisberichte des
Bundeskriminalamtes - zuletzt vom 27. November 2006 -, durch Behördengut-
achten und eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
25. September 2006 und 14. Februar 2007 bzw. vom 22. November 2006 sowie
durch ein Sachverständigengutachten belegt.
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Der dringende Verdacht hinsichtlich der Unterstützungshandlungen des
Beschuldigten ergibt sich aus den Ergebnissen von Maßnahmen der Telekom-
munikationsüberwachung und der Auswertung der bei der Durchsuchung der
Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Datenträger. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht begründen,
nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des bestehenden Haftbefehls.
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c) Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtli-
chen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der "Al Qaida" und der "Al
Qaida im Zweistromland", die sich im Inland aufhalten oder im Inland tätig wer-
den, liegt vor.
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2. Aus den im Haftbefehl vom 21. Dezember 2006 genannten zutreffen-
den Gründen, auf die Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund
der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Zweck der Untersu-
chungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren
Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Das Ver-
fahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der
besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen, die
mit großem Aufwand auf internationaler Ebene - unter anderem auch mit zahl-
reichen, noch nicht beantworteten Rechtshilfeersuchen - zu führen waren, ha-
ben deren Abschluss noch nicht zugelassen. Die Sichtung und Auswertung der
bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Daten-
träger (drei Festplatten und 180 CDs), auf denen sich mehrere Hunderttausend
Dateien in arabischer Sprache befinden, haben schon bisher einen erheblichen
Zeitaufwand erfordert und konnten trotz des monatelangen Einsatzes von
gleichzeitig sechs Dolmetschern noch nicht abgeschlossen werden. Diese Um-
stände rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung
der Sache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-
tenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Winkler Miebach Hubert