Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2007 – KVR 32/05

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 32/05

BESCHLUSS

vom

6. März 2007

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Strohn

beschlossen:

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio. € festge-

setzt.

Gründe:

1

Für die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das In-

teresse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsver-

fügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des

Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 – KVR 4/77,

WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichen-

de Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bun-

deskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das

wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung die-

ser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche

Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter

Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. €.

2

Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Ver-

fahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den

Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsun-

ternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtin-

teresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um

zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am

wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu

bewerten sind.

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -