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BGH Beschluss vom 06.03.2007 – KVR 32/05
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 32/05
BESCHLUSS
vom
6. März 2007
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 Mio. € festge-
setzt.
Gründe:
1
Für die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das In-
teresse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung der Untersagungsver-
fügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des
Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.1978 – KVR 4/77,
WuW/E 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichen-
de Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des Bun-
deskartellamts einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das
wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung die-
ser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor Vollzug maßgebliche
Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter
Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Parteien auf 10 Mio. €.
2
Soweit das Bundeskartellamt geltend macht, der Wert des vorliegenden Ver-
fahrens und des Verfahrens KVR 12/06, in dem es um die Übernahme des in den
Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem Gemeinschaftsun-
ternehmen RBA Germany GmbH geht, seien in der Summe durch das Gesamtin-
teresse von G+J begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich um
zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am
wirtschaftlichen (Gesamt-)Interesse der Erwerberin orientierten Verfahrenswert zu
bewerten sind.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 24/04 (V) -