BGH Beschluss vom 06.03.2007 – VIII ZR 330/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2007
in dem Rechtsstreit
VIII ZR 330/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 B, 566
Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungser-
klärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisions-
gericht eingereicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4
des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der Zivil-
kammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 wird
zugelassen.
Gründe
1. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Sprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233
ZPO).
Die Klägerin, der das Urteil des Landgerichts am 27. November 2006 zu-
gestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur Einle-
gung der Sprungrevision (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) versäumt. Die am
21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006
genügte den Anforderungen des § 566 Abs. 2 Satz 4, § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erklärung der Einwilli-
gung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt
war. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der Einwilligungser-
klärung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners des ersten Rechts-
zuges an. Die Einwilligungserklärung kann zwar nach § 566 Abs. 2 Satz 4
Halbs. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechts-
zuges abgegeben werden. Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch,
per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. Münch-
Komm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unter-
zeichnete Einwilligungserklärung jedoch im Original eingereicht werden; eine
vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der
Einwilligungserklärung genügt nicht (BGHZ 92, 76, 77 ff.).
Der Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag, der fristgerecht innerhalb
von zwei Wochen nach dem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden
vom 10. Januar 2007 auf das Fehlen des Originals der Einwilligungserklärung
am 11. Januar 2007 bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und
dem das handschriftlich unterzeichnete Original der Einwilligungserklärung bei-
gefügt war (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO), Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision
zu gewähren, da sie ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozess-
bevollmächtigten an der Einhaltung dieser Notfrist gehindert war (§ 233 ZPO).
a) Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision
kann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn
die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der
Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist (Münch-
Komm/Wenzel, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 566, Rdnr. 3;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 566a ZPO, Rdnr. 4; Wieczo-
rek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 566, Rdnr. 6; differenzierend Bepler NJW
1989, 686, 689 f.). Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil
vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil
einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die
innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren
Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (BSG, Beschluss vom
2. März 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss
vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom
28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a).
b) Die Antragstellerin war ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ih-
res Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der
Sprungrevision gehindert (§ 233 ZPO).
Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, da-
für zu sorgen, dass eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig erstellt wird und inner-
halb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbe-
vollmächtigte darf jedoch auch Aufgaben, die für den Zugang eines fristwahren-
den Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverlässige Bürokräfte
zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn es sich dabei lediglich um bü-
romäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschluss
vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105). Hat der Prozessbevoll-
mächtigte ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die zuverlässige
Erledigung dieser Aufgaben getroffen, sind Fehler, die seinen Bürokräften bei
der Aufgabenerledigung unterlaufen, nicht ihm und damit auch nicht der von
ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Denn einer Partei ist nur ein Verschulden
ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zu-
zurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZB
38/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.).
So darf der Rechtsanwalt sein zuverlässiges Büropersonal allgemein
anweisen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das
Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen; ist eine bei Gericht fristgerecht
eingereichte Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift dennoch
nicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-
den (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95,
WM 1996, 538, unter II 2 b, m.w.N.). In gleicher Weise darf der Prozessbevoll-
mächtigte einer zuverlässigen Bürokraft die Überprüfung überlassen, ob dem
Antrag auf Zulassung der Sprungrevision das Original der Einwilligungserklä-
rung des Antragsgegners beigefügt ist. Denn auch dabei handelt es sich ledig-
lich um eine büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen. Ist dem fristge-
recht eingereichten Antrag auf Zulassung der Revision dessen ungeachtet nicht
die Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz
beigefügt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. So
verhält es sich hier.
Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versiche-
rung ihres Prozessbevollmächtigten sowie von dessen Rechtsanwaltsfachan-
gestellten glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Rechts-
anwaltsfachangestellte bereits bei dem Diktat des "Rahmens" der Sprungrevisi-
onsschrift angewiesen hat, den Hinweis im Schriftsatz auf die Einwilligungser-
klärung zu markieren, weil das - bereits vorliegende - Original der Erklärung
beigefügt werden müsse, andernfalls die Rechtsmitteleinlegung unwirksam sei.
Nach Fertigstellung des Schriftsatzes und Entfernung der Markierung habe er
seine - bis dahin stets zuverlässige - Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelschrift das angefochte-
ne Urteil und das Original der Einwilligungserklärung beigefügt werden müss-
ten. Er habe seine Mitarbeiterinnen ferner darüber unterrichtet - und diese hät-
ten sich bis dahin stets daran gehalten -, dass eine mit einem Schriftsatz vorzu-
legende Erklärung dem für das Gericht bestimmten Schriftsatz im Original, wie
sie in der Kanzlei eingegangen sei, und nicht in Kopie beigefügt werde, das
Original also nicht in der Handakte verbleibe.
Durch diese allgemeinen Anweisungen an seine Mitarbeiterinnen und die
besondere Anweisung an die mit der Fertigung der Zulassungsschrift betraute
Rechtsanwaltsfachangestellte hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstel-
lerin organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass das Original der Einwilli-
gungserklärung der Zulassungsschrift beigefügt wird und nicht etwa - wie ge-
schehen - in der Handakte verbleibt. Wenn im konkreten Fall dennoch ein Feh-
ler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten
der Rechtsanwaltsfachangestellten, das dem Wiedereinsetzungsbegehren der
Antragstellerin nicht entgegensteht.
2. Die Sprungrevision der Klägerin ist zuzulassen (§ 566 Abs. 4 Satz 1
ZPO). Von einer Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -