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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – AnwZ (B) 27/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am

Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wosgien, Professor Dr. Quaas und Dr. Martini am 8. März 2007 beschlos-

sen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim

Amtsgericht N. und dem Landgericht D. , zugelassen. Mit Verfü-

gung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen

Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofor-

tige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der An-

tragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischen-

zeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung

vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller

und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen

das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.

II.

2

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-

digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung

von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die

Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt

des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 10/05 -