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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – AnwZ (B) 27/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/06
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wosgien, Professor Dr. Quaas und Dr. Martini am 8. März 2007 beschlos-
sen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim
Amtsgericht N. und dem Landgericht D. , zugelassen. Mit Verfü-
gung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen
Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofor-
tige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der An-
tragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischen-
zeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung
vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller
und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen
das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.
II.
2
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt
des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 10/05 -