Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 63/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 63/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in der Zwangsverwaltervergütungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG § 27

§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht.

Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.

BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder)

AG Strausberg

- - 2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller Betei-

ligten 132.864,66 €.

Gründe

1

Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerde-

verfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstands-

werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich

für den nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG

grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit

132.864,66 € festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen

anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwal-

tungsverfahren grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-

fahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsver-

fahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung.

Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen

keine Rolle spielt (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, zur Veröffent-

lichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 RVG nicht zugeschnitten.

Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den vor-

liegenden Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer

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Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streiti-

gen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -