BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 63/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 63/06
BESCHLUSS
vom
8. März 2007
in der Zwangsverwaltervergütungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 27
§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht.
Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.
BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
für die Berechnung der Vergütung der Rechtsanwälte aller Betei-
ligten 132.864,66 €.
Gründe
Die Verfahrensbevollmächtigten der an dem Rechtsbeschwerde-
verfahren vor dem Senat Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstands-
werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt. Maßgeblich
für den nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist nach § 23 Abs. 1 RVG
grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren, den der Senat hier mit
132.864,66 € festgesetzt hat. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen
anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwal-
tungsverfahren grundsätzlich der Fall. Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-
fahrens war hier aber kein Streit aus dem - beendeten - Zwangsverwaltungsver-
fahren selbst, sondern ein Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung.
Auf einen solchen Streit, bei dem die Höhe der vollstreckbaren Forderungen
keine Rolle spielt (Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, zur Veröffent-
lichung bestimmt), sind die Wertvorschriften in § 27 RVG nicht zugeschnitten.
Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst dann den vor-
liegenden Streit nicht. Dessen Wert bemisst sich deshalb mangels besonderer
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Vorschrift nach dem Wert für die Gerichtsgebühren. Der entspricht dem streiti-
gen Betrag der Vergütung. Das sind 132.864,66 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -