Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2007 – 2 StR 530/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 530/06

BESCHLUSS

vom

9. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Begünstigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 14. Juni 2006 im Strafausspruch bezüglich der Beihilfe

zur Hehlerei und in dem die Angeklagte betreffenden Gesamtstra-

fenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung und wegen

Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem

Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge hat in dem aus der

Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen

ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Der Strafausspruch bezüglich der Beihilfe zur Hehlerei hat keinen Be-

stand, da das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen

ist.

Das Landgericht hat als die Haupttat fördernde Beiträge der Angeklagten

angesehen (UA S. 131), dass sie ihr Grundstück in B. für das Unterstel-

len des Autotransporters zur Verfügung gestellt und am nächsten Tag sowohl

den Angeklagten T. H. als auch eine blaue Abdeckplane (zum Verdecken des

gestohlenen BMW X 5) nach O. gebracht hat.

5

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf

hin, dass sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen lässt, der Autotrans-

porter habe die den BMW X 5 betreffende Hehlereitat gefördert. Das Landge-

richt konnte vielmehr weder feststellen, wie der BMW X 5 in den Container ge-

langt ist (UA S. 120) noch, ob mit dem Hänger überhaupt ein Fahrzeug trans-

portiert worden ist (UA S. 118). Die Strafkammer hat die Ablehnung von diesen

Sachverhalt betreffenden Hilfsbeweisanträgen deshalb gerade darauf gestützt

(UA S. 125, 126), dass keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden konnten,

dass ein BMW X 5 auf dem Autohänger transportiert wurde.

6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die für diese Tat verhängte

Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dem zu großen Schuldumfang beruht.

7

Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl