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BGH Beschluss vom 12.03.2007 – VI ZB 75/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 75/06
BESCHLUSS
vom
12. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2007 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom
23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Februar 2007 gegen den
Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten des Klä-
gers verworfen.
Gründe:
1
1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 ist un-
begründet. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom
16. Januar 2007 ist die Festgebühr gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses
in Höhe von 100 € zu erheben. Der Kläger ist mit Schreiben vom 27. Dezember
2006 auf die Kostenfolge bei Aufrechterhaltung seiner unzulässigen Rechtsbe-
schwerde hingewiesen worden. Trotz dieses Hinweises hat er die Rechtsbe-
schwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt.
2
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 ist
nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Senat eine nicht statt-
hafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 27. November 2006 zurückgewiesen. Dieser Be-
schluss ist nicht rügefähig nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Darauf, dass außer-
dem die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch einen Anwaltsschriftsatz zu erhe-
ben ist (§ 321 a Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr an.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 O 1731/02 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 5 U 8/05 -