BGH Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 36/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 36/06
BESCHLUSS
vom
14. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
I.
Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin zur Fort-
setzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf
Mittwoch, den 13. Juni 2007, 11:00 Uhr, Saal N 004.
II.
Nach dem vorläufigen Beratungsstand des Senats könnten für die
Entscheidung
folgende
in der mündlichen Verhandlung vom
20. Dezember 2006 mit den Parteien bisher nicht ausreichend erör-
terten Fragen von Bedeutung sein:
1. Es erscheint erörterungsbedürftig, ob die zum 1. Oktober 2004
wegen gestiegener Bezugskosten vorgenommene Preiserhö-
hung deshalb unbillig sein könnte, weil die bereits vor der Preis-
erhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren; mithin, ob
die Beklagte - unter der Voraussetzung, dass es sich bei den
vorher geltenden Tarifen um Tarife handelte, die von ihr nach bil-
ligem Ermessen zu bestimmen waren (§ 315 BGB, siehe unten
2.) - im Rahmen der Entscheidung über die Weitergabe von ge-
stiegenen Bezugskosten eine etwaige Unbilligkeit der bisherigen
Tarife hätte berücksichtigen müssen. Vor diesem Hintergrund
könnte die Frage, ob die bis zu der Preiserhöhung geltenden Ta-
rife der Billigkeit entsprachen, Bedeutung erlangen, obwohl
Streitgegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage der Billig-
keit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Preiserhöhung
ist.
2. Die (Anfangs-)Tarife der Beklagten unterlägen der Billigkeitskon-
trolle entsprechend § 315 BGB, wenn es sich um Tarife eines
Monopolunternehmens handelte, das Leistungen der Daseins-
vorsorge anbietet, auf deren Inanspruchnahme der andere Ver-
tragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116
zu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember
1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 unter II 2 b zu Baukostenzu-
schüssen und Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5
AVBGasV; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgel-
ten; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-
RR 2006, 133 unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasser-
versorgung). Dabei hält der Senat nach dem bisherigen Bera-
tungsstand insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob ein
Gasversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet
der einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit
Gas ist, im Sinne dieser Rechtsprechung ein Monopolunterneh-
men ist, auf dessen Leistungen der andere Vertragsteil angewie-
sen ist. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil zumindest ein Teil
der Neukunden zur Deckung ihres Wärmebedarfs unmittelbar
zwischen verschiedenen Energieträgern wie Heizöl, Kohle,
Strom oder Fernwärme wählen können und dadurch ein Wettbe-
werbsdruck entstehen kann, der allen Kunden zugute kommt,
auch wenn für Altkunden der Wechsel zu einer anderen Energie-
art wegen der hiermit verbundenen Kosten in der Regel keine
echte Alternative darstellen dürfte.
3. Sollten die bis zur Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 gelten-
den Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit zu überprüfen sein,
könnte es ferner darauf ankommen, ob der Kläger sie unbean-
standet hingenommen und bezahlt hat und ob dies der Berück-
sichtigung ihrer etwaigen Unbilligkeit im Rahmen der Billigkeits-
prüfung der Preiserhöhung entgegenstünde (§ 242 BGB).
4. Es erscheint ferner erörterungsbedürftig, nach welchem Maßstab
gegebenenfalls die Billigkeit der bis zur Preiserhöhung geltenden
Tarife der Beklagten zu überprüfen wäre. Insbesondere ist zu
klären, ob die Preisbestimmung als billig anzusehen sein könnte,
wenn die von der Beklagten verlangten Preise nicht von den
Preisen anderer Gasversorgungsunternehmen abweichen, die in
der Zeit vor dem 1. Oktober 2004 Gasversorgung für Haushalts-
kunden auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb
anboten. Insoweit dürfte die Beklagte gegebenenfalls im Rahmen
der für § 315 BGB allgemein geltenden Grundsätze (vgl. BGHZ
41, 271, 279; 115, 311, 322) die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen eines solchen Vergleichsmarktes, der geeignetes
und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial liefert, tragen.
5. Sollte zur Darlegung der Billigkeit der von der Beklagten getrof-
fenen Preisbestimmung Vortrag zu ihrer Kosten- und Gewinnsi-
tuation erforderlich werden, könnte sie in die Konfliktlage gera-
ten, entweder durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder auf effektiven Rechts-
schutz bei der Durchsetzung ihrer Entgeltansprüche verzichten
zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 205 ff.). Es erscheint daher erör-
terungsbedürftig, wie diese Konfliktlage zu lösen wäre, wenn
nach der Klärung, worauf sich das Geheimhaltungsinteresse im
einzelnen bezieht (vgl. BVerfG VersR 2000, 214), keine Lösung
zu finden sein sollte, die für jedes der kollidierenden Rechtsgüter
zu einem positiven Ergebnis kommt.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
30. April 2007.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 15.04.2005 - 15a C 4394/04 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.01.2006 - 6 S 16/05 -