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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 1 StR 27/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 27/07

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 9. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bleibt ohne

Erfolg. Die Revision verschweigt bei ihrem Vortrag zunächst, dass die Gespräche der

Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten der Ver-

fahrensabkürzung und die Festlegung einer jeweiligen Strafobergrenze für die Ange-

klagten damit endeten, dass die Verteidiger von zwei Mitangeklagten erklärten, die

vom Gericht jeweils als möglich angesehenen Strafobergrenzen seien für diese nicht

akzeptabel, so dass die Gespräche beendet wurden und in der Folge die Beweisauf-

nahme durchgeführt wurde. Damit war für alle Beteiligten erkennbar, dass die beab-

sichtigte Verständigung gescheitert war, so dass auch keine Bindung des Gerichts an

die als mögliche Strafobergrenze genannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

gegeben war. Hinzu kommt, dass - wie die Revision selbst vorträgt - das Gericht sich

außerdem nicht zu einer Erklärung über die von der Verteidigung angestrebte Straf-

aussetzung zur Bewährung bereit gefunden hatte, so dass es auch insoweit an einer

Einigung fehlte.

Im Übrigen ist auch keine „Leistung“ des Angeklagten infolge der behaupteten

Verständigung ersichtlich; denn sein Geständnis und die teilweise Wiedergutma-

chung waren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt, so dass auch diesbe-

züglich der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist. Die Revision legt

schließlich auch nicht dar, wie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen können

oder welche Anträge deswegen unterblieben sind.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf