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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – AnwZ (B) 88/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 88/06
BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien,
Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 20. März 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
1. Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Seine Zulassung wurde im Jahre 2000 wegen Vermögensverfalls und wegen
Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 9 BRAO bestandskräftig widerrufen.
Mit Urteil des Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 wurde der
Antragsteller wegen Betrugs in fünf Fällen und Untreue in drei Fällen unter Ein-
beziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus einer Vorverurtei-
lung durch das Landgericht B. vom 24. Juni 1999 zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Un-
treue in sieben Fällen und Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in vierzehn
Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Mo-
nat verurteilt; zugleich wurde ihm für die Dauer von drei Jahren unter anderem
verboten, als Rechtsanwalt tätig zu sein. In dem Urteil des Landgerichts
B. vom 24. Juni 1999 war der Antragsteller ebenfalls bereits wegen Un-
treue - damals in fünf Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
und wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Mo-
naten verurteilt worden, deren Vollstreckung (zunächst) zur Bewährung ausge-
setzt worden war. In diese Verurteilung war die in einer früheren Verurteilung
durch das Landgericht B. vom 10. März 1995 wegen versuchten
Betruges verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen worden.
Schließlich war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts B.
vom 15. März 1996 wegen Steuerdelikten zu einer Gesamtgeldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 100.- DM verurteilt worden.
Der Antragsteller befand sich vom 11. Juli 2001 bis zum 17. Januar 2002
in Untersuchungshaft und ab dem 4. Juni 2002 zur Verbüßung der gegen ihn
erkannten Freiheitsstrafen in Strafhaft. Durch Beschluss des Landgerichts
M. vom 11. August 2004 ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen
aus den Urteilen des Landgerichts B. vom 24. Juni 1999 und des
Landgerichts M. vom 18. Januar 2002 nach Verbüßung von zwei Drittel
bzw. knapp zwei Drittel der jeweils verhängten Strafen zur Bewährung ausge-
setzt worden. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt,
sie endet am 26. August 2007. Die Entlassung des Antragstellers aus der Straf-
haft erfolgte am 27. August 2004. Mit Beschluss des Landgerichts M.
vom 23. März 2006 ist das durch Urteil des Landgerichts M. vom
18. Januar 2002 angeordnete Verbot, als Rechtsanwalt tätig zu sein, zur Be-
währung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtlichen Verurtei-
lungen des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der, wie die An-
tragsgegnerin, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 BRAO versagt worden
a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dass
die massiven strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers den Unwürdig-
keitstatbestand erfüllen, bedarf keiner näheren Begründung. Dies wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Der Antragsteller ist - auch wenn die letzten abgeurteilten Straftaten
nunmehr sechs Jahre zurückliegen - für den Anwaltsberuf noch nicht wieder
tragbar.
aa) Bei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Zulassung ist zu berücksichtigen, dass auch ein schwerwiegendes pflichtwidri-
ges Verhalten durch späteres langjähriges Wohlverhalten und andere Umstän-
de so viel an Bedeutung verlieren kann, dass es der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muss
stets das berechtigte Interesse des Bewerbers an beruflicher und sozialer Wie-
dereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit,
insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes und
der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden (Senat, Beschl. v.
17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106, 107; v. 1. März 1993
- AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; v. 12. April 1999 – AnwZ (B)
67/98, NJW-RR 1999, 1219).
bb) Bei dieser Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht,
dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 27. August 2004 ein straf-
freies Leben geführt hat. In den Beschlüssen des Landgerichts M.
- Strafvollstreckungskammer - vom 11. August 2004 und vom 23. März 2006 ist
ihm jeweils eine günstige Sozialprognose gestellt worden. Für eine Wiederzu-
lassung spricht auch, dass durch sie die berufliche Wiedereingliederung des
nunmehr 47-jährigen Antragstellers gefördert würde. Der Antragsteller hat seine
nach der Entlassung angetretene Arbeitsstelle bei der Firma R. AG
infolge Insolvenz der Arbeitgeberin zum 1. Dezember 2004 wieder verloren.
Eine anschließende Tätigkeit als freier Unternehmensberater, die vom Ar-
beitsamt gefördert wurde, führte nur zu geringen Einkünften. Für den An-
tragsteller spricht schließlich auch, dass er in Zusammenarbeit mit seinem Be-
währungshelfer um Rückführung seiner Schulden bemüht ist.
cc) Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Verfehlungen des
Antragstellers besonders schwerwiegend waren und öffentliches Aufsehen er-
regten. Die von ihm verübten zahlreichen gegen fremdes Vermögen gerichteten
Straftaten hat er ganz überwiegend in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder
jedenfalls unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten
besonderen Vertrauens begangen. Die den einzelnen Tatopfern zugefügten
Vermögensschäden lagen teilweise im fünf- bis sechsstelligen DM-Bereich. Die
zwischenzeitliche straffreie Führung des Antragstellers verliert an Bedeutung,
weil er noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheits-
strafen steht (vgl. Senat, Beschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87,
BRAK-Mitt. 1988, 147, 148). In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums
nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu
können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter
der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Se-
nat, Beschl. v. 1. März 1993, aaO). Im vorliegenden Fall ist die Bewährungszeit
noch nicht einmal verstrichen; sie endet am 26. August 2007.
dd) Bei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffas-
sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des
§ 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht.
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Martini Quaas
Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2006 - AGH 14/06 (II) -