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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – XI ZR 3/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 3/06

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten

wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember

2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senats-

urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,

1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen,

soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil

die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeu-

tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage

verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht

den Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines

Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer

Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen je zur Hälfte die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben

ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen-

standes für die Gerichtskosten 5.958,60 € und für die

außergerichtlichen Kosten 35.326,45 € mit der Maß-

gabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Hö-

he von 17% anzusetzen sind.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -