BGH Beschluss vom 20.03.2007 – XI ZR 3/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 3/06
BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember
2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senats-
urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,
1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen,
soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil
die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage
verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht
den Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines
Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer
Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen je zur Hälfte die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben
ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen-
standes für die Gerichtskosten 5.958,60 € und für die
außergerichtlichen Kosten 35.326,45 € mit der Maß-
gabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Hö-
he von 17% anzusetzen sind.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -