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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/06
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,
a) im Tenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen un-
erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in sieben Fällen und wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ver-
urteilt ist;
b) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages
in Höhe von 10.000 € mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen "gewerbsmä-
ßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen
den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 €
angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort "gewerbs-
mäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufge-
nommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR
528/05).
2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 €
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar
begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 17) lässt sich
den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte "durch die oben ge-
nannten Betäubungsmittelgeschäfte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat."
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Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinge-
wiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages
der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl