Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/06
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil
Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden
(vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR
528/05).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl