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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/06

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil

Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden

(vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR

528/05).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl