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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/06
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,
hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in
Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-
gen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von
2.250 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar
begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt
sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen
Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf
hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.
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Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages
der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl