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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 598/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/06

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,

hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in

Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-

gen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von

2.250 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

4

Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar

begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt

sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen

Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.

5

Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages

der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl