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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – AnwZ (B) 87/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 87/05

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in dem Verfahren

wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21.März 2007 beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe:

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige

Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des

Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom

13. September

2005

zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit

einer „Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)“.

2

3

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m.

§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige

Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre,

noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte

schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung

vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu

äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben

– soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag

gefunden. Dies gilt auch

in Bezug auf die

im Termin vorgelegte

„Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht

G. v. 03.11.2006“; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht

den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.

4

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1

BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen

Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar

2006 – KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 – AnwZ(B) 11/05).

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)