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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – AnwZ (B) 87/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 87/05
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in dem Verfahren
wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 21.März 2007 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
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Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des
Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
vom
13. September
2005
zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit
einer „Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)“.
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Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige
Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre,
noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte
schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung
vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu
äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben
– soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag
gefunden. Dies gilt auch
in Bezug auf die
im Termin vorgelegte
„Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht
G. v. 03.11.2006“; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht
den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.
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Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen
Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar
2006 – KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 – AnwZ(B) 11/05).
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)