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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZA 29/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 29/05

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbe-

schlüsse vom 23. März/13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

3

Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine

Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern.

Ob G. der "Stiefvater" der H. G. war, was der An-

tragsteller nunmehr bestreitet, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles

bedeutungslos.

Dass der zur Entscheidung über einen Regressanspruch gegen den frü-

heren Prozessbevollmächtigten berufene Richter darauf abzustellen hat, wie

der Vorprozess ohne den (unterstellten) Anwaltsfehler ausgegangen wäre, ist

zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsge-

richt nicht anders gesehen.

4

Die Frage, was ein Prozessbevollmächtigter unternehmen muss, um

Fehlentscheidungen des Gerichts zum Nachteil des Mandanten vorzubeugen,

stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht

auszugehen.

5

Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung

des Grundstücksgeschäfts durch den Jugendfürsorger B. für unwirksam

hält. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen voraus-

gegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von

grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennens-

werte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft.

6

Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller

nicht mehr rechnen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -