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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZA 29/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 29/05
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbe-
schlüsse vom 23. März/13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
3
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine
Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern.
Ob G. der "Stiefvater" der H. G. war, was der An-
tragsteller nunmehr bestreitet, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles
bedeutungslos.
Dass der zur Entscheidung über einen Regressanspruch gegen den frü-
heren Prozessbevollmächtigten berufene Richter darauf abzustellen hat, wie
der Vorprozess ohne den (unterstellten) Anwaltsfehler ausgegangen wäre, ist
zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsge-
richt nicht anders gesehen.
4
Die Frage, was ein Prozessbevollmächtigter unternehmen muss, um
Fehlentscheidungen des Gerichts zum Nachteil des Mandanten vorzubeugen,
stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht
auszugehen.
5
Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung
des Grundstücksgeschäfts durch den Jugendfürsorger B. für unwirksam
hält. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen voraus-
gegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von
grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennens-
werte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft.
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Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller
nicht mehr rechnen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -