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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 208/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 208/05

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2005 wird auf Kosten des

Abwicklers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 1.534.095 € festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher

Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechts-

beschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.

BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf ef-

fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgewährung

von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig

zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechts-

schutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-

kretes praktisches Ziel erreichen kann.

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Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insol-

venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund eines anderen

Antrags bereits eröffnet ist. Eine wiederholte Eröffnung scheidet nach allgemein

vertretener Auffassung aus. Es ergibt sich auch nicht daraus, dass der zeitliche

Eingang von Insolvenzanträgen, die - wie hier - nicht zur Eröffnung des Verfah-

rens geführt haben, im Zusammenhang mit einer Insolvenzanfechtung oder bei

der Berechnung der Rückschlagsperre Bedeutung gewinnen kann (vgl. Hen-

ckel/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 36; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 139 Rn. 10). In die-

sen Fällen hat das Prozessgericht zu prüfen, ob der zuerst gestellte Antrag zu-

lässig und begründet war. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei allerdings

rechtskräftig abgewiesene sowie zurückgenommene oder für erledigt erklärte

Anträge (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 139 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 139 Rn. 9, 11). Zu diesen nichtberücksichtigungsfähigen Anträgen rechnen

jedoch Eröffnungsanträge nicht, die durch die Verfahrenseröffnung aufgrund

eines anderen Antrags prozessual überholt worden sind. Für sie kann nach

Sinn und Zweck des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO, die Berechnung der Fristen an

den ersten zulässigen und begründeten Antrag zu knüpfen, nichts anderes gel-

ten als für Anträge, deren Bescheidung vom Insolvenzgericht zunächst zurück-

gestellt worden ist.

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Wäre der Antragsteller gezwungen, das Rechtsmittel gegen die Ableh-

nung des von ihm gestellten Antrags fortzuführen, um der Masse die Vorteile

des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu erhalten, würde dies auf ein im Entwurf noch

vorgesehenes (§ 158 InsO-E), aber nicht in die Insolvenzordnung übernomme-

nes Feststellungsverfahren hinauslaufen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 166; BT-

Drucks. 12/7302, S. 174 f). Der Rechtsausschuss war diesem neuartigen Ver-

fahren mit der Begründung entgegengetreten, es solle wie nach der Konkurs-

ordnung dabei verbleiben, den maßgeblichen Eröffnungsantrag in den jeweili-

gen Anfechtungsprozessen vor den ordentlichen Gerichten festzustellen. Dieser

Weg ist dem Insolvenzverwalter auch im vorliegenden Fall nicht versperrt.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 67a IN 222/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 326 T 62/05 -