BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 102/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 102/05
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 26. März 2007
beschlossen:
Die Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbe-
schluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Be-
Gründe
schwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die
Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre
Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers
zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die
Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstel-
lers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwer-
deverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen.
Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat
der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist – ungeachtet der Frage ihrer
Zulässigkeit im Übrigen – jedenfalls unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-
stände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch
zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller
auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtspre-
chung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zu-
lassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht
kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zu-
rückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Ge-
hörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-
rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 – KRB
2/05).
Terno
Otten
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -