Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 102/05

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und

Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 26. März 2007

beschlossen:

Die Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbe-

schluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtli-

ches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Be-

Gründe

schwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsge-

richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die

Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre

Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers

zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die

Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstel-

lers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwer-

deverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen.

Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat

der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-

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tenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung

wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist – ungeachtet der Frage ihrer

Zulässigkeit im Übrigen – jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht

vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-

stände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch

zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller

auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtspre-

chung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zu-

lassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht

kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zu-

rückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Ge-

hörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1

BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-

rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 – KRB

2/05).

Terno

Otten

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wosgien

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -