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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 102/05

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und

Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 26. März 2007

beschlossen:

Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 18

im Be-

schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-

träge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-

tragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2

bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen

nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September

1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zuge-

lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3

BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.

2

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-

waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen

- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,

über die der Senat noch nicht entschieden hat.

3

Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebeninterven-

ienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern

zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die

Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbei-

stand.

II.

4

Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren

des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-

aussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-

benintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-

desrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.

5

1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der

Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach

der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-

natsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-

schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. No-

vember 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention

gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. No-

vember 2006, aaO).

6

2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für

eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beila-

dung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.

7

Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO ver-

langt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der

Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.

In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zu-

rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-

fen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als

Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von

dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht

durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden.

§ 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass

der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.

Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rah-

men der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt

beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den

(zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49;

BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist

gleichfalls nicht ersichtlich.

Terno

Otten

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wosgien

Martini

Quaas

Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -