BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 102/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
AnwZ(B) 102/05
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 26. März 2007
beschlossen:
Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 18
im Be-
schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-
träge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-
tragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2
bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen
nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zuge-
lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-
waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,
über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebeninterven-
ienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern
zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die
Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbei-
stand.
II.
Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren
des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-
aussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-
benintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-
desrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Se-
natsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-
schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. No-
vember 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention
gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. No-
vember 2006, aaO).
2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für
eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beila-
dung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO ver-
langt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der
Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.
In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zu-
rückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-
fen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als
Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von
dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht
durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden.
§ 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass
der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.
Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rah-
men der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt
beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den
(zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49;
BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist
gleichfalls nicht ersichtlich.
Terno
Otten
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Martini
Quaas
Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -