Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 104/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 104/05

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini

nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-

gen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei

dem Landgericht W. und dem Oberlandesgericht K.

zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November

2005 den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-

de. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin

unter Hinweis auf zwei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen des Antragstel-

lers wegen Betruges bzw. Untreue mit Verfügung vom 8. Februar 2007 den So-

fortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. In einem an den Anwaltsge-

richtshof gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller

daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde

gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wieder

herzustellen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-

mögensverfalls widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Zeitpunkt des

Widerrufs die in der Widerrufsverfügung vom 18. Mai 2005 im Einzelnen aufge-

listeten acht Pfändungsmaßnahmen (Gesamtforderung: ca. 32.170 €) erfolglos

durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermö-

gensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nach-

gekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 8. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung

abgegeben und ist deshalb nunmehr im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

W. eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom

25. Januar 2007 ist über sein Vermögen zudem das Insolvenzverfahren eröffnet

worden. Die hierdurch begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermö-

gensverfalls (vgl. § 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO, § 26 Abs. 2 InsO)

hat er nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr sind ausweislich der Aufstellung

des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 6. Oktober 2006 auch nach Erlass

des Widerrufsbescheids zahlreiche weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen

den Antragsteller – teilweise wegen Kleinstbeträgen - erfolglos durchgeführt

worden, wobei der letzte dort mitgeteilte Pfändungsauftrag vom 18. September

2006 datiert. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen

sich auf 277.366 €. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch

im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller – trotz entsprechender ge-

richtlicher Hinweise – weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung

seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

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b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären, liegt - entgegen der

Auffassung des Antragstellers – weiterhin nicht vor. Hierbei kann dahingestellt

bleiben, ob die Ausgestaltung des – zwischenzeitlich beendeten – Arbeitsver-

hältnisses des Antragstellers bei der Anwaltskanzlei Schm. . bzw.

des nach seinen Angaben nunmehr neu begründeten Beschäftigungsverhält-

nisses als Mitarbeiter einer Fa. A. , Unternehmensberatung, den Vor-

gaben entspricht, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 -

AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) in einem Ausnahmefall für ausreichend er-

achtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermö-

gensverfall abzusehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem

maßgeblichen Punkt von dem in der angeführten Senatsentscheidung zugrunde

liegenden Sachverhalt. Grundlage der damaligen Entscheidung war nämlich,

dass der dortige Beschwerdeführer seinen Beruf als Rechtsanwalt ohne jede

Beanstandung ausgeübt hatte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember

2005 – AnwZ(B) 96/04). So verhält es sich hier indes nicht. Der Antragsteller ist

bereits durch Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 rechtskräf-

tig wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-

naten und durch Urteil des Landgerichts W. vom 20. November

2006 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. B.

vom 15. August 2006 wegen Betruges oder Untreue zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wor-

den. Ferner war er bereits durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 13.

März 2003 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Gebühren-

überhebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden letztgenannten

Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Sachverhalten, die in unmittelbarem Zu-

sammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt standen. Dieses

Fehlverhalten verbietet daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der

Senatsrechtsprechung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 a-

aO).

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3. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

(§§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO) bleibt schon deshalb der Erfolg versagt,

weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend genannten Gründen Be-

standskraft erlangt.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2005 - AGH 28/05 (II) -