BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 23/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/06
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 28. März 1947 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechts-
anwalt und bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. , seit
2002 auch bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verfügung
vom 10. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Auf den Antrag des
Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den
Bescheid aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer so-
fortigen Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 i. V. m.
§ 224a Abs. 5 Nr. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwalts-
gerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen
Vermögensverfalls zutreffend verneint.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der
Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im Übri-
gen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ
(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, un-
veröff.).
2. In diesem Sinne war das Vermögen des Antragstellers bei Erlass der
angefochtenen Verfügung in Verfall geraten. Über das Vermögen des An-
tragstellers war zwar das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Der An-
tragsteller war auch weder in dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts
noch dem des Amtsgerichts eingetragen. Er hat im Verlauf des Verfahrens vor
dem Anwaltsgerichtshof schließlich auch nachweisen können, dass die meisten
der offenen Forderungen, die gegen ihn durchgesetzt wurden, bei Erlass der
Widerrufsverfügung bereits beglichen waren. Offen waren aber Forderungen
der Bayerischen Hypovereinsbank im Gesamtbetrag von 2.136.955,03 €. Zur
Erfüllung dieser Forderungen war der Antragsteller, was er selbst einräumt, auf
Dauer außerstande.
3. Der Antragsteller hat aber, was im gerichtlichen Verfahren zu berück-
sichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verfahren vor dem Anwalts-
gerichtshof eine befristete Stillhaltevereinbarung mit der Gläubigerin vorgelegt,
wonach diese von Vollstreckungsmaßnahmen absieht, wenn der Antragsteller
monatlich 500 € zahlt. Ob damit, wie der Anwaltsgerichtshof meint, der Vermö-
gensverfall entfallen ist, ist nicht frei von Zweifeln, kann aber offen bleiben.
Selbst wenn diese Vereinbarung den Vermögensverfall noch nicht beseitigt ha-
ben sollte, scheidet ein Widerruf aus. Bei den besonderen Umständen des vor-
liegenden Sonderfalls sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
4. Der Antragsteller war und ist bislang nicht in das Schuldnerverzeichnis
des Insolvenz- oder des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Er ist wegen eines
einzigen Immobilienengagements in Vermögensverfall geraten. Er hat die dabei
aufgelaufenen Verbindlichkeiten bis auf die Forderung der Gläubigerin sämtlich
beseitigt und keine neuen entstehen lassen. Die verbliebene Gläubigerin hat
ihm zwar die Verbindlichkeit nicht förmlich erlassen. Sie hat sich aber vertrag-
lich verpflichtet, aus ihr nicht vorzugehen, wenn der Antragsteller seine gege-
benenfalls auch erhöhten Ratenzahlungs- und Informationspflichten einhält. Die
Raten sind so bemessen, dass der Antragsteller sie aus seinen Einnahmen
bestreiten kann. Damit hat die Gläubigerin dem Antragsteller einen geregelten
Schuldendienst ermöglicht, der ihm ein geordnetes Wirtschaften erlaubt. Daran
ändert es nichts, dass diese Vereinbarung befristet ist. Die Vereinbarung dient
auch dem Interesse der Gläubigerin, die die Forderung sonst abschreiben
müsste. Die Befristung hat deshalb ersichtlich nur den Zweck, den Antragsteller
zur ordnungsgemäßen Erfüllung anzuhalten und die Raten anzuheben, wenn
die Einkommensverhältnisse des Antragstellers dies erlauben. Dementspre-
chend hat das von der Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen die Ver-
einbarung inzwischen bis zum Ablauf des 30. September 2007 verlängert. Dass
sich dies in Zukunft ändern wird, wenn der Antragsteller wie bisher seine Ver-
pflichtungen einhält, ist auch nach Einschaltung dieses Unternehmens nicht zu
erwarten. Rechtsuchende müssen deshalb nicht befürchten, dass die Gläubige-
rin oder ein anderer Gläubiger auf Fremdgelder zugreift, die an den Antragstel-
ler zur Weiterleitung an Mandanten, Versicherer oder Verfahrensgegner gezahlt
werden. Dafür, dass der Antragsteller selbst auf Mandantengelder zugreifen
könnte, war und ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller nahm und nimmt als
Fachanwalt für Familienrecht ständig in nicht unerheblichem Umfang Fremdgel-
der für seine Mandanten entgegen. Diese trennt er sorgsam von seinem sonsti-
gen Vermögen. Er verwaltet die Fremdgelder ordnungsgemäß und ohne jede
Beanstandung. Das war auch bisher schon der Fall, insbesondere auch zu ei-
ner Zeit, in der sich der Antragsteller in größerer finanzieller Bedrängnis befun-
den hat. Die besonderen Umstände dieses Sonderfalls lassen daher aus-
nahmsweise erwarten, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch weiterhin
nicht gefährdet sind. Das schließt einen Widerruf wegen Vermögensverfalls
aus.
III.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Wi-
derrufsbescheid begründet war und wegen der während des gerichtlichen Ver-
fahrens entfalteten Bemühungen des Antragstellers aufzuheben war.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 ZU 54/05 -