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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 45/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 45/05

BESCHLUSS

Verkündet am: 25. Juni 2007 W e r n e r, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-

wie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach

mündlicher Verhandlung vom 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Landgericht B. und dem Amtsgericht M. zugelassen.

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. April 2004

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-

de.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-

Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs

die in dem Widerrufsbescheid angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

durchgeführt worden. Weiterhin wurden gegen ihn vier Klageverfahren (Ge-

samtforderung: 22.500 €) sowie insgesamt elf Mahnverfahren mit Anspruchs-

begründung (Gesamtforderung: ca. 113.000 €) betrieben. Den wiederholten

Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhält-

nissen Stellung zu nehmen und hierzu die entsprechenden Nachweise vorzule-

gen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

5

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Vielmehr ist über das Vermögen des Antragstellers nach einer Reihe weiterer

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Beschluss des Amtsgerichts B.

vom 26. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit

eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet

wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO). Der Antragsteller hat es - trotz

eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an der erforderlichen

Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.

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3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-

achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt weiterhin nicht vor.

Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 52/04 -