BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 45/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 25. Juni 2007 W e r n e r, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal so-
wie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach
mündlicher Verhandlung vom 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Landgericht B. und dem Amtsgericht M. zugelassen.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. April 2004
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-
de.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-
Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs
die in dem Widerrufsbescheid angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durchgeführt worden. Weiterhin wurden gegen ihn vier Klageverfahren (Ge-
samtforderung: 22.500 €) sowie insgesamt elf Mahnverfahren mit Anspruchs-
begründung (Gesamtforderung: ca. 113.000 €) betrieben. Den wiederholten
Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhält-
nissen Stellung zu nehmen und hierzu die entsprechenden Nachweise vorzule-
gen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Vielmehr ist über das Vermögen des Antragstellers nach einer Reihe weiterer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Beschluss des Amtsgerichts B.
vom 26. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit
eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet
wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO). Der Antragsteller hat es - trotz
eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an der erforderlichen
Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt weiterhin nicht vor.
Terno Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 52/04 -