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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 27/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 27/06

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Anfechtung des Abgabenbescheids für die Monate April bis Juni 2005

und wegen vorläufigen Rechtsschutzes

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 24. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin (Ländernotarkasse) erließ unter dem 14. September

2005 einen Leistungsbescheid gegen den Antragsteller über einen Betrag von

59.109 €; zugleich setzte sie in diesem Bescheid einen Säumniszuschlag von

816 € fest. Der Antragsteller beantragte hiergegen mit am 26. September 2005

eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsge-

richt und erhob - nachdem er am 29. September 2005 59.009 € auf die Abga-

benschuld gezahlt hatte - bei demselben Gericht Anfechtungsklage. In beiden

Verfahren wurde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig

erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - ver-

wiesen.

2

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2005 die auf

die festgesetzte Abgabenschuld noch offenen 100 € gezahlt hat und die An-

tragsgegnerin erklärt hat, die Säumniszuschläge nicht mehr geltend zu machen,

hat der Antragsteller - einseitig - die Feststellung begehrt, dass sowohl zur

Hauptsache als auch zum vorläufigen Rechtsschutz Erledigung eingetreten sei.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung erledigt habe, sofern mit ihm die Aufhebung des Bescheids der

Antragsgegnerin vom 14. September 2005 zum Säumniszuschlag beantragt

war. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die auf Feststellung der Erledigung

in beiden Verfahren gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen

(Ziffer 3

des Beschlusstenors). Dabei

hat

das Oberlandesgericht

dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Verfahren, einschließlich etwaiger

Mehrkosten, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die An-

rufung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Verweisungsbeschluss des

Verwaltungsgerichts angefallen sind, auferlegt und angeordnet, dass der An-

tragsteller der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat,

die dieser notwendigerweise in beiden Verfahren erwachsen sind (Ziffer 4 des

Beschlusstenors).

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers "beschränkt auf die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses …".

II.

4

Das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller der Sache nach nur eine

Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erstrebt, ist nicht statt-

haft.

5

1.

Zwar ist im gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO die sofortige Be-

schwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts an den Bundesge-

richtshof zulässig (Abs. 4 Satz 1). Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht ge-

gen jede Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift eröffnet

der Anfechtung nur solche Entscheidung der ersten Instanz, die sich als ab-

schließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen

(Senat BGHZ 67, 343, 344 f). Das schließt die sofortige Beschwerde gegen

Kostenentscheidungen eines Notarsenats des Oberlandesgerichts aus, die in

entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, nachdem die Par-

teien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Senatsbe-

schluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B]

66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - NotZ

26/04 - juris Rn. 9); in gleicher Weise ist bereits von Gesetzes wegen (§ 20a

Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO) eine

auf den Kostenausspruch der Vorinstanz, die auch eine Sachentscheidung in

der Hauptsache getroffen hat, beschränkte Beschwerde unzulässig.

6

Vorliegend hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss

eine (Sach-)Entscheidung über den (einseitigen) Antrag des Antragstellers, die

Erledigung der Hauptsache festzustellen, getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom

25. November 1974 - NotZ 3/74 - DNotZ 1975, 693, 694). Gegen die materielle

Richtigkeit dieser Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Be-

schwerde nicht. Er greift lediglich die als Nebenentscheidung ergangene Kos-

tenentscheidung des Oberlandesgerichts an.

7

2.

Das Rechtsmittel des Antragstellers wird nicht dadurch zulässig, dass er

auch noch beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben,

"soweit in einer Sache DS 28/05 entschieden wurde". Abgesehen davon, dass

dieser Angriff ohnehin keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts in der

Hauptsache im Sinne von § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO gilt, weil dieses Verfahren

den vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz betrifft, entbehrt die

Auffassung des Antragstellers, dieses Verfahren könne nicht Gegenstand der

Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 sein, jeder Grundlage.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 15. Mai 2006

hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls auch den auf dieses Verfahren

bezogenen Antrag gestellt.

Schlick Streck Kessal-Wulf

Doyé Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - DSNot 28/05 u. DSNot 3/06 -